Bewachung i. S. d. § 34a Gewerbeordnung (GewO) ist eine Tätigkeit, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtet ist (z. B. Geld- und Werttransporte, Personenschutz, selbständige Kaufhausdetektive etc.).
Gewerbetreibende die ihren Betrieb durch eigenes Personal bewachen lassen (z. B. Gastwirte, Diskothekenbetreiber) üben keine Bewachung im Sinne des § 34a GewO aus.
Wer als einzelne, natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft etc.) beabsichtigt ein Bewachungsgewerbe auszuüben, bedarf einer Erlaubnis nach § 34a GewO.
Diese Erlaubnis wird auf Antrag, bei Erfüllung der Voraussetzungen (u. a. persönliche Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis), vom Märkischen Kreis erteilt.
Ab dem 01. Januar 2019 erfolgt darüber hinaus eine regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers.
Der Gewerbetreibende (Unternehmer) darf auch Arbeitnehmer mit Bewachungsaufgaben betrauen. Der Bewachungsunternehmer hat die jeweilige Wachperson dem Märkischen Kreis, vor der Beschäftigung, mit dem Befähigungsnachweis (je nach Tätigkeit Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis der IHK) zu melden. Auch angestellte Wachleute müssen persönlich zuverlässig sein.
Erst nach erfolgreicher Überprüfung darf die Person beschäftigt werden.