Folgende Verpflichtungen bestehen für im Märkischen Kreis tätige Hebammen gegenüber dem Gesundheitsamt des Märkischen Kreises:
- Hebammen haben grundsätzlich dem Gesundheitsamt die Aufnahme, Veränderung, Aussetzung oder Beendigung ihrer Tätigkeit anzuzeigen. Adressänderungen sind ebenfalls anzuzeigen.
- Jährliche Mitteilung über die wahrgenommene Tätigkeit bis zum 31.01. des Folgejahres an das Gesundheitsamt.
- Es besteht die gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen beruflichen Fortbildung. Danach ist jede Hebamme verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren Fortbildungsmaßnahmen in einem Umfang von mindestens 60 Unterrichtsstunden nachzuweisen, davon mindestens 20 Stunden auf dem Gebiet des Notfallmanagements. Die Nächste Fortbildungsperiode endet für den Märkischen Kreis zum 31.12.2024.