99123008000000
99123008006000
77000000007024
99123015000000
99123015035000
Teilungsgenehmigung
grundsstückssteilung, grundstückstielung, grundstüksteilung, grundstüccksteilung, grundstüccsteilung, grundstükksteilung, grunsdtücksteilung, grundztückzteilung, grundtsücktseilung, grundstücksteeilung, grundstücksteiilung, gruundstücksteiluung, grrundstücksteilung, grundsttückstteilung, grunddstücksteilung, ggrundstücksteilungg, grundstückksteilung, grundstücksteillung, grunndstücksteilunng, grumdstücksteilumg, grnudstücksteilnug, rundstücksteilung, grundstücksteilun, tielungen, teeilungeen, teiilungen, teiluungen, tteilungen, teilunggen, teillungen, teilunngenn, teilumgem, teilnugen, eilungen, teilunge
Durch die Teilung eines Grundstückes dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Landesbauordnung zuwiderlaufen. Insbesondere müssen die auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude zu der neuen Grundstücksgrenze die erforderlichen Grenzabstände einhalten. Auch darf durch eine neue Grenze das bebaute Grundstück nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche abgeschnitten werden. Die Genehmigung der Grundstücksteilung durch die Bauaufsichtsbehörde ist Voraussetzung für die Bildung neuer Grundstücke und die entsprechende Eintragung ins Grundbuch und Liegenschaftskataster.
Antragstellung erfolgt durch einen öffentlich bestellten Vermesser
- amtlicher Lageplan in 3-facher Ausfertigung (§ 17 BauPrüfVO i.V.m. § 3 Abs. 3 BauPrüfVO)
- Antrag siehe unten
Je gebildetes bebautes Grundstück: 50 bis 500 Euro
1 Monat (§ 7 Abs. 2 BauO NRW 2018), Verlängerung um höchstens 2 Monate möglich (z.B. wenn Baulasteintragungen erforderlich sind)