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Das Baulastenverzeichnis wird bei der Bauaufsichtsbehörde geführt. Durch die Eintragung von Baulasten können Grundstücksnachbarn Verpflichtungen übernehmen, um dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes zu ermöglichen.
Am häufigsten werden Baulasten eingetragen um
- ein Grundstück zu erschließen, das nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche grenzt (Hinterlieger)
- einen nicht ausreichenden Grenzabstand auf dem Nachbargrundstück zu sichern,
- gemeinsame Bauteile z.B. bei Doppelhäusern zu sichern oder
- Stellplätze für PKW auf fremden Grundstücken für das Baugrundstück nachzuweisen.
Es gibt jedoch weitere Anwendungen für Baulasten, die hier nicht alle aufgezählt werden können. Die Mitarbeiter der Bauordnung werden bei einer Bauberatungen oder im Baugenehmigungsverfahren darauf hinweisen, wenn Hinderungsgründe für eine Baugenehmigung mit Hilfe einer Baulasteintragung ausgeräumt werden können.
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Baulasteintragungen
Das Baulastenverzeichnis wird bei der Bauaufsichtsbehörde geführt. Durch die Eintragung von Baulasten können Grundstücksnachbarn Verpflichtungen übernehmen, um dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes zu ermöglichen.
Details einblenden
Am häufigsten werden Baulasten eingetragen um
- ein Grundstück zu erschließen, das nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche grenzt (Hinterlieger)
- einen nicht ausreichenden Grenzabstand auf dem Nachbargrundstück zu sichern,
- gemeinsame Bauteile z.B. bei Doppelhäusern zu sichern oder
- Stellplätze für PKW auf fremden Grundstücken für das Baugrundstück nachzuweisen.
Es gibt jedoch weitere Anwendungen für Baulasten, die hier nicht alle aufgezählt werden können. Die Mitarbeiter der Bauordnung werden bei einer Bauberatungen oder im Baugenehmigungsverfahren darauf hinweisen, wenn Hinderungsgründe für eine Baugenehmigung mit Hilfe einer Baulasteintragung ausgeräumt werden können.
Notwendige Unterlagen
- in 1-facher Ausfertigung:
- Antragsformular " Eintragung einer Baulast" (siehe unten) ausgefüllt sowie von Bauherr und Baulastgeber unterschrieben
- in 4-facher Ausfertigung:
- durch einen öffentlich bestellten Vermesser gefertigter amtlicher Baulast-Lageplan (§ 18 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BauPrüfVO)
Kosten
Entscheidung über die Eintragung einer Baulast: 50 bis 250 Euro
Entscheidung über die Löschung einer Baulast: 50 bis 250 Euro
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig; abhängig vom Zeitpunkt der Unterschriftsleistung
Externe Links
Zuletzt aktualisiert am: 30.08.2021