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Vereinigung von Grundstücken / Verschmelzung von Flurstücken
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Eine katastertechnische Verschmelzung kann nur durchgeführt werden, wenn die Flurstücke bereits im Grundbuch ein Grundstück bilden oder im Vorfeld ein entsprechender Vereinigungsantrag beglaubigt bzw. beurkundet wird.
Voraussetzung hierbei ist regelmäßig eine gleichmäßige Belastung aller Grundstücke im Grundbuch. Die Grundstücke müssen dabei im Besitz desselben Eigentümers stehen und örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden.
Die Katasterbehörde stellt für den Eigentümer die erforderliche Belastungsanfrage beim zuständigen Grundbuchamt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Vereinigungsantrag beglaubigt bzw. beurkundet werden. Hierzu muss jeder Eigentümer die erforderliche Unterschrift persönlich leisten. Vertretungen sind nur möglich, wenn eine notarielle Vollmacht vorgelegt wird.
Vereinigungsanträge werden von Öffentlich bestellten VermessungsingenieurInnen oder der Katasterbehörde beglaubigt bzw. beurkundet.
Antrag mit Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Gemeinde, Straße und Hausnummer) für eine Überprüfung der Belastungsverhältnisse im Grundbuch.
Terminabsprache zur Beurkundung eines Vereinigungsantrages.
Im Termin sind Personalausweis bzw. sonstige Ausweispapier zum Nachweis der Identität vorzulegen. Bei der Vertretung von Firmen usw. sind Vollmachten bzw. Handelsregisterauszüge zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung vorzulegen bzw. in Kopie abzugeben.
Die Höhe der Kosten wird durch eine Kostenordnung festgelegt, die für die Öffentlich bestellten VermessungsingenieurInnen und die Katasterbehörden gleichermaßen verbindlich ist.
Zum Stand 01.01.2021 werden für die Beglaubigung bzw. Beurkundung eines Vereinigungsantrages keine Gebühren erhoben.
Von der Antragstellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster: ca. 1 - 2 Monate (vorrangig abhängig von der Bearbeitungszeit der Belastungsanfrage beim Grundbuchamt).