99123011000000, 99123011001000
Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks kann frei von grundbuchlich gesicherten Rechten und Belastungen übertragen werden, wenn durch ein Zeugnis der Katasterbehörde festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die Bewilligung des Berechtigten. Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind jedoch alle Beteiligten zu hören. Die Feststellung der Unschädlichkeit wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.
Ein Unschädlichkeitszeugnis kann erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Jemand, der ein rechtliches Interesse nachweist, stellt einen Antrag.
- Es handelt sich nur um Teile eines Grundstücks, die noch nicht im Grundbuch abgeschrieben wurden.
- Der abzuschreibende Grundstücksteil ist im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks nur von geringem Wert und Umfang.
- Die Rechte der Begünstigten sind nur geringfügig betroffen, so dass kein Nachteil entsteht und nicht in eigentumsgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht) eingegriffen würde.
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Unschädlichkeitszeugnis
Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks kann frei von grundbuchlich gesicherten Rechten und Belastungen übertragen werden, wenn durch ein Zeugnis der Katasterbehörde festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
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Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die Bewilligung des Berechtigten. Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind jedoch alle Beteiligten zu hören. Die Feststellung der Unschädlichkeit wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.
Ein Unschädlichkeitszeugnis kann erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Jemand, der ein rechtliches Interesse nachweist, stellt einen Antrag.
- Es handelt sich nur um Teile eines Grundstücks, die noch nicht im Grundbuch abgeschrieben wurden.
- Der abzuschreibende Grundstücksteil ist im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks nur von geringem Wert und Umfang.
- Die Rechte der Begünstigten sind nur geringfügig betroffen, so dass kein Nachteil entsteht und nicht in eigentumsgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht) eingegriffen würde.
Notwendige Unterlagen
- Schriftlicher Antrag mit Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Gemeinde, Straße und Hausnummer). Die jeweiligen Antragsteller*innen müssen ihr berechtigtes Interesse nachweisen.
- Abschrift des notariellen Kaufvertrages
- aktueller beglaubigter Grundbuchauszug
Kosten
Die Kosten für Unschädlichkeitszeugnisse richten sich in der Regel nach dem erforderlichen Zeitaufwand.
Die Höhe der Kosten wird durch eine Kostenordnung verbindlich festgelegt.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Umfang der Arbeiten.
Externe Links
Zuletzt aktualisiert am: 30.08.2021