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Gebäudeeinmessung
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Durch Gebäudeeinmessungen wird die Darstellung der Gebäude in den amtlichen Kartenwerken (Liegenschaftskarte, Amtliche Basiskarte, u.a.) aktuell gehalten. Die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte, die ein Gebäude errichten oder ein bestehendes Gebäude in seinem Grundriss verändern, sind gesetzlich verpflichtet, auf ihre Kosten eine Einmessung zu veranlassen.
Gebäudeeinmessungen werden von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur*innen oder der Katasterbehörde durchgeführt.
Schriftlicher Antrag mit Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Gemeinde, Straße und Hausnummer) und Angabe der einzumessenden Gebäude (Wohnhaus, Wohnhausanbau, Garage o.a.).
Die Kosten für Gebäudeeinmessungen richten sich nach den Normalherstellungskosten der neuen Gebäude. Für konkrete Vorhaben kann vorab eine Kostenschätzung durchgeführt werden.
Die Höhe der Kosten wird durch eine Kostenordnung festgelegt, die für die Öffentlich bestellten VermessungsingenieurInnen und die Katasterbehörden gleichermaßen verbindlich ist.
Ab Auftragserteilung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster: durchschnittlich 4 - 5 Monate