Aufgaben des Landrates

Bereich Politik Der Landrat wird alle sechs Jahre von den Bürgerinnen und Bürgern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden direkt gewählt. Er ist mit Stimmrecht Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses. Der Landrat setzt die Tagesordnung fest, leitet die Sitzungen und ist politischer Repräsentant des Märkischen Kreises. Im Verhinderungsfall wird er von den stellvertretenden Landräten, die vom Kreistag gewählt werden, vertreten.
Bereich Verwaltung

Nach der Änderung der Kommunalverfassung im Land Nordrhein-Westfalen und seit der Kommunalwahl 1999 ist der Landrat auch Leiter der Kreisverwaltung. In hauptamtlicher Funktion obliegen ihm zusätzlich auch die Aufgaben des früheren Oberkreisdirektors.

Hierzu zählen im Wesentlichen:

  • Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die Geschäftsverteilung in der Kreisverwaltung.
  • Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses.
  • Gesetzliche Vertretung des Kreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
  • Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Angelegenheiten des Kreises übertragen sind.

Darüber hinaus übernimmt der Landrat auch Aufgaben im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen. 

Er wird dann als "Untere staatliche Verwaltungsbehörde" tätig und übt die allgemeine Aufsicht und die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden aus. Daneben nimmt er alle Aufgaben wahr, die der Unteren staatlichen Verwaltungsbehörde durch Gesetz zugewiesen werden.

In weiteren Funktionen ist der Landrat Leiter der Kreispolizeibehörde und bildet zusammen mit den staatlichen Schulaufsichtsbeamten das Schulamt für den Märkischen Kreis. Allgemeine Vertreterin des Landrates in der Kreisverwaltung ist die Kreisdirektorin.