Indirekteinleitung von gewerblichen Abwässern
Hat das Wasser seinen betrieblichen Zweck erfüllt, wird es als „sogenanntes" Abwasser beseitigt. Die Abwässer werden nach den jeweiligen Inhaltstoffen und Anfallstellen in behandlungsbedürftig und nicht-behandlungsbedürftig (vgl. Stichwort: Abwasserbehandlungsanlagen) eingeteilt. Dies kann über zwei Wege erfolgen - entweder direkt (Direkteinleitung) in ein Gewässer oder indirekt über die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitung).
Indirekteinleitungen, d. h. Einleitungen von Abwasser aus Gewerbebetrieben mit gefährlichen Stoffen verschiedenster Herkunftsbereiche in öffentliche Abwasseranlagen, d. h. die öffentliche Kanalisation
Gewerbe- oder Industriebetriebe, die ihre Abwässer - sei es ungereinigt oder vorgereinigt - über die Kanalisation und kommunale Kläranlage in ein Gewässer einleiten, werden als Indirekteinleiter bezeichnet. Die Abwassereinleitungen mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen unterliegen nach § 59 Landeswassergesetz (LWG) einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Ziel dieser Regelung ist, die Gewässer vor den gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen, wie beispielsweise Schwermetallen, die in den kommunalen Kläranlagen nicht oder nur unzureichend abgebaut werden können, zu schützen. Diese Stoffe sollen direkt an der Anfallstelle zurückgehalten werden.
Es gibt ganz verschiedene Abwasserherkunftsbereiche, bei denen ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung keine Indirekteinleitung in das öffentliche Kanalnetz erfolgen darf.
Als Beispiele sind hier Galvaniken, Beizereien, Gleitschliffanlagen aber auch Krankenhäuser, Arztpraxen, Kfz-Betriebe oder Fassadenreinigungsabwasser sowie z. B. Kühlwasser zu nennen.
Die zuständigen Mitarbeiter informieren Sie gerne zu allen Fragen zu Indirekteinleitungen für gewerbliche Zwecke.


