Direkteinleitung von gewerblichen Abwässern

Bild: Probe

In nahezu allen Betrieben fallen gewerbliche Abwässer an. Hat das Wasser seinen betrieblichen Zweck erfüllt, wird es als „sogenanntes" Abwasser beseitigt. Dies kann über zwei Wege erfolgen - entweder direkt (Direkteinleitung) in ein Gewässer oder indirekt über die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitung). 

Je nach  Lage der Betriebe kann die Möglichkeit einer Direkteinleitung in ein Gewässer geprüft werden. Die Abwässer werden hierbei nach den jeweiligen Inhaltstoffen und Anfallstellen in behandlungsbedürftig und nicht-behandlungsbedürftig (vgl. Stichwort: Abwasserbehandlungsanlagen) eingeteilt.

Die Abwässer können aus den Produktionsabläufen oder auch aus Kühlvorgängen der Betriebe stammen. Außerdem gilt es die auf Dach- und/oder Hofflächen bei Gewerbebetrieben anfallenden Niederschlagswassermengen zu beachten .

Genehmigungstatbestände

Schwerpunktmäßig beschäftigt sich die Sachbearbeitergruppe Gewerbliche Wasserwirtschaft der Unteren Wasserbehörde mit folgenden Abwassereinleitungen:

  • Direkteinleitungen von Produktionsabwasser aus Gewerbebetrieben
  • Direkteinleitungen von Kühlwasser aus Gewerbebetrieben
  • Direkteinleitungen von auf Dach- und/oder Hofflächen bei Gewerbebetrieben anfallendem Niederschlagswasser

Für die Direkteinleitung von Abwasser in ein Gewässer sind wasserrechtliche Erlaubnisse nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich. Das direkte Einleiten von Abwässern mit gefährlichen Inhaltsstoffen bedarf einer Einzelfall-Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde. In der Regel sind derartige Direkteinleitungen nicht zulässig.

Die zuständigen Mitarbeiter informieren Sie gerne zu allen Fragen zu Direkteinleitungen für gewerbliche Zwecke.


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