Gewerbliche Abwasserbehandlung

Behandlungsbedürftiges Abwasser ist in sogenannten Abwasserbehandlungsanlagen aufzubereiten und darf erst danach - je nach Inhaltsstoffen - direkt oder indirekt eingeleitet werden. 

Für den Bau und den Betrieb derartiger Abwasserbehandlungsanlagen hat der Gesetzgeber bestimmte Anforderungen festgelegt. Nach dem Landeswassergesetz (LWG) sind diese Anlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass bestimmte vorab festgelegte Überwachungswerte eingehalten werden.

Bei Störungen im Betrieb, die zur Überschreitung dieser Überwachungswerte führen, hat der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen für das Wasser möglichst gering zu halten. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zur Information der Unteren Wasserbehörde und des Kanalisationsbetreibers.

Neben den in Gewerbebetrieben bzw. in der Industrie zum Einsatz kommenden, zumeist sehr individuell erstellten und produktspezifischen Abwasserbehandlungsanlagen gibt es auch diverse, standardisierte Anlagen, wie z. B. Amalgamabscheider in Zahnarztpraxen oder Leichtflüssigkeitsabscheider an SB-Waschplätzen bzw. Waschstraßen bei Tankstellen etc.

Genehmigungspflicht

Für den Bau, den Betrieb und wesentliche Änderungen einer Abwasserbehandlungsanlage ist eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde erforderlich. Von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind lediglich die Anlagen, die eine generelle Bauartzulassung besitzen. Auskünfte zum anlagenbezogenen Gewässerschutz bzw. Art und Umfang der erforderlichen Antragsunterlagen geben Ihnen gerne die Mitarbeiter der Sachbearbeitergruppe Gewerbliche Wasserwirtschaft. Ein Merkblatt zur Antragstellung auf die Erteilung einer Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage steht Ihnen unten zur Verfügung

Gesetzliche Grundlagen


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