Niederschlagswasser
THEMA und RECHTLICHES
Durch augenscheinlich immer häufiger auftretende Umweltextreme wie Überschwemmungen sowie steigende Abwassergebühren ist die Niederschlagswasserbeseitigung vermehrt in die Aufmerksamkeit gerückt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für NRW festgelegt, dass das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmalig bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Es werden zwar auch Ausnahmen definiert (z. B. technische Probleme), die sich aber nur auf eine geringe Anzahl von Einzelfällen anwenden lassen. Weiterhin gibt es eine große Anzahl von Grundstücken - insbesondere im Außenbereich -, die nicht über die Möglichkeit eines Kanalanschlusses für Niederschlagswasser verfügen.
Grundsätzlich soll das anfallende Niederschlagswasser einem Gewässer (Grundwasser oder Oberflächengewässer) dort zugeführt werden, wo es räumlich anfällt, wobei größtmögliche Dezentralität anzustreben ist. Nur so lässt sich ein funktionierender Wasserhaushalt verwirklichen, da Schäden an Oberflächengewässern vermieden, erhöhte Grundwasserneubildung, erhöhte Niedrigwasserführung von Grundwasser und Oberflächengewässern, erhöhte Reinigungsleistung von Kläranlagen, eine Senkung der Investitions- und Betriebskosten im Kanalbau, eine Verbesserung des Kleinklimas und die Ausnutzung gestalterischer Möglichkeiten im Siedlungsbild ermöglicht werden.
Die Einleitung in den Untergrund (Grundwasser) ist einer Einleitung in ein Oberflächengewässer vorzuziehen, u.a. zur Vermeidung von Überschwemmungen, hydraulischem Stress, Schadstoffremobilisierung, Schmutzstößen, Schmutzdauerbelastungen, hygienische und ästhetische Belastungen in diesem.
Wasserwirtschaftlich am sinnvollsten ist die Einleitung in den Untergrund (Grundwasser) mittels Versickerung in sichtbarer Form über die mind. 20 cm starke belebte Bodenzone ohne technische Einrichtungen mittels großflächiger Versickerung, Flächenversickerung, Muldenversickerung (s. Bilder), Versickerungsbecken, Mulden-Rigolen-Versickerung mit mind. 20 cm starker belebter Bodenzone zwischen Mulde und Rigole (ohne Schächte, Überläufe o. ä.).
Ist eine unmittelbare Einleitung aufgrund einer für das Gewässer zu hohen Wassermenge nicht möglich, so sind die Abflüsse zu speichern und langsam an das Gewässer abzugeben (Retention).
Bei der Wahl der Einleitungsart muss die Abwasserherkunft (Niederschlagswasser gilt als Abwasser) und damit die Abwasserqualität berücksichtigt werden, es werden drei Abwasserarten definiert.
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Niederschlagswasserbeseitigung
(Stand 02.2005) |
| 1. Unbelastetes (= unverschmutztes) Niederschlagswasser |
| Definition, Herkunftsflächen |
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| Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (Wasserschutzgebietsverordnung beachten) |
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| Versickern außerhalb eines Wasserschutzgebietes |
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| Versickerung innerhalb eines Wasserschutzgebietes / Wassergewinnungsgebietes |
WSG:
WGG:
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| 2. Schwach belastetes (= gering verschmutztes) Niederschlagswasser |
| Definition, Herkunftsflächen [Klammerwerte = Art der Belastung (s. unten)] |
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| Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (Wasserschutzgebietsverordnung beachten) [Klammerwerte = Reinigungsleistung] |
Behandlung in
Von einer zentralen Behandlung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund der Flächennutzung nur mit einer unerheblichen Belastung durch sauerstoffzehrende Substanzen und Nährstoffe [np, ng] und einer geringen Belastung durch Schwermetalle und organische Schadstoffe [sp, sg] gerechnet werden muss oder wenn eine vergleichbare dezentrale Behandlung erfolgt. Dies gilt im Allgemeinen für
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| Versickern außerhalb eines Wasserschutzgebietes |
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| Versickerung innerhalb eines Wasserschutzgebietes / Wassergewinnungsgebietes |
WSG:
WGG:
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| m = Mineralöl-Kohlenwasserstoffe; np = partikuläre sauerstoffzehrende Substanzen, Nährstoffe ng = gelöste sauerstoffzehrende Substanzen, Nährstoffe; sp = partikuläre Schwermetalle, organische Schadstoffe sg = gelöste Schwermetalle, organische Schadstoffe Zahl = Grad der Belastung oder Reinigungsleistung |
| 3. Stark belastetes (= stark verschmutztes) Niederschlagswasser |
| Definition, Herkunftsflächen [Klammerwerte = Art der Belastung] |
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| Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (Wasserschutzgebietsverordnung beachten) [Klammerwerte = Reinigungsleistung] |
| Sammlung und Ableitung zu einer Behandlungsanlage bzw. zentralen Kläranlage Behandlung in
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| Versickern außerhalb eines Wasserschutzgebietes |
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| Versickerung innerhalb eines Wasserschutzgebietes / Wassergewinnungsgebietes |
WSG:
WGG:
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Als weitere Randbedingungen für eine Versickerung lassen sich folgende Punkte festhalten:
1.
Die Durchlässigkeit des Bodens unterhalb der belebten Bodenzone - definiert mittels des Durchlässigkeitsbeiwertes kf - sollte kleiner/gleich 1*10-3 (ansonsten zu geringe Aufenthaltszeit = Verunreinigung) und größer/gleich 5*10-6 (ansonsten keine Sickerleistung) sein.
2.
Allgemeine Abstände ergeben sich aus
- der Topographie (z. B. bei Hanglage),
- der Sicherung der Standsicherheit baulicher Anlagen,
- der Vermeidung von Vernässungen,
- der Grundstücksgrenze (> 2 m),
- der Unterkellerung benachbarter Gebäude ohne wasserdichte Ausbildung (> 6 m),
- den erforderlichen Sohl- und Flurabständen zum Grundwasser,
- von Hausdrainagen, und
- von anthropogenen Belastungen (Altlasten).
3.
Die Untere Wasserbehörde fordert bei erlaubnispflichtigen Versickerungsanlagen grundsätzlich und bei erlaubnisfreien überwiegend ein hydrogeologisches Gutachten. Der Serviceliste "(Hydro-) Geologen und deren Aufgaben" (siehe Download) kann die Fragestellung an ein solches Gutachten entnommen werden.
Für die Einleitung des Niederschlagswassers in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser ist eine Erlaubnis (§ 8 WHG) erforderlich, ausgenommen davon ist die Versickerung von Niederschlagswasser in sichtbarer Form über die belebte Bodenzone (erlaubnisfrei). Im Zusammenhang mit der Freistellung von der Überlassungspflicht des Niederschlagswassers vom Nutzungsberechtigten (Grundstückseigentümer) an die Kommune ist jedoch der Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit (§ 53 Abs. 3a LWG NW) zu führen.
Zum Bau und Betrieb einer eventuell erforderlichen Abwasserbehandlungsanlage ist ggf. eine Genehmigung (§ 58 Abs. 2 LWG NW) erforderlich.
Sollten sich mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (z. B. 3 Grundstücke) zum gemeinsamen Betrieb einer Einleitungsstelle entschließen, so ist dieser Zusammenschluss genehmigungspflichtig (§ 53 Abs. 6 LWG NW).
Bei größeren Kanalisationsnetzen müssen zusätzlich diesbezügliche Regelungen (§ 58 Abs. 1 LWG NW) getroffen werden.
SERVICE
Aufgrund der Besonderheiten je Einzelfall (Abwasserherkunft, ggf. Abwasserbehandlung, ggf. Abwasserretention, Abwassereinleitung, usw.) wird auf weitergehende Ausführungen an dieser Stelle verzichtet, es wird vielmehr die persönliche Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Sachbearbeitergruppe "Kommunale Wasserwirtschaft" im Fachdienst "Technischer Umweltschutz" der Unteren Wasserbehörde empfohlen.


