Niederschlagswasser

THEMA und RECHTLICHES

Durch augenscheinlich immer häufiger auftretende Umweltextreme wie Überschwemmungen sowie steigende Abwassergebühren ist die Niederschlagswasserbeseitigung vermehrt in die Aufmerksamkeit gerückt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für NRW festgelegt, dass das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmalig bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Es werden zwar auch Ausnahmen definiert (z. B. technische Probleme), die sich aber nur auf eine geringe Anzahl von Einzelfällen anwenden lassen.  Weiterhin gibt es eine große Anzahl von Grundstücken - insbesondere im Außenbereich -, die nicht über die Möglichkeit eines Kanalanschlusses für Niederschlagswasser verfügen.

Wasserwirtschaftlich sinnvollste Versickerungsart in sichtbarer Form über die belebte Bodenzone
Wasserwirtschaftlich sinnvollste Versickerungsart in sichtbarer Form über die belebte Bodenzone

Grundsätzlich soll das anfallende Niederschlagswasser einem Gewässer (Grundwasser oder Oberflächengewässer) dort zugeführt werden, wo es räumlich anfällt, wobei größtmögliche Dezentralität anzustreben ist. Nur so lässt sich ein funktionierender Wasserhaushalt verwirklichen, da Schäden an Oberflächengewässern vermieden, erhöhte Grundwasserneubildung, erhöhte Niedrigwasserführung von Grundwasser und Oberflächengewässern, erhöhte Reinigungsleistung von Kläranlagen, eine Senkung der Investitions- und Betriebskosten im Kanalbau, eine Verbesserung des Kleinklimas und die Ausnutzung gestalterischer Möglichkeiten im Siedlungsbild ermöglicht werden.

Die Einleitung in den Untergrund (Grundwasser) ist einer Einleitung in ein Oberflächengewässer vorzuziehen, u.a. zur Vermeidung von Überschwemmungen, hydraulischem Stress, Schadstoffremobilisierung, Schmutzstößen, Schmutzdauerbelastungen, hygienische und ästhetische Belastungen in diesem.

Wasserwirtschaftlich am sinnvollsten ist die Einleitung in den Untergrund (Grundwasser) mittels Versickerung in sichtbarer Form über die mind. 20 cm starke belebte Bodenzone ohne technische Einrichtungen mittels großflächiger Versickerung, Flächenversickerung, Muldenversickerung (s. Bilder), Versickerungsbecken, Mulden-Rigolen-Versickerung mit mind. 20 cm starker belebter Bodenzone zwischen Mulde und Rigole (ohne Schächte, Überläufe o. ä.).

Ist eine unmittelbare Einleitung aufgrund einer für das Gewässer zu hohen Wassermenge nicht möglich, so sind die Abflüsse zu speichern und langsam an das Gewässer abzugeben (Retention).

Bei der Wahl der Einleitungsart muss die Abwasserherkunft (Niederschlagswasser gilt als Abwasser) und damit die Abwasserqualität berücksichtigt werden, es werden drei Abwasserarten definiert.

Niederschlagswasserbeseitigung
  • Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 51 a LWG NW (18.05.1998)
  • Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren (26.05.2004)

(Stand 02.2005)

1. Unbelastetes (= unverschmutztes) Niederschlagswasser
Definition, Herkunftsflächen
  • Fuß-, Rad- und Wohnwege
  • Sport- u. Freizeitanlagen
  • Hofflächen (ohne Kfz-Verkehr) in Wohngebieten, wenn Fahrzeugwaschen dort unzulässig ist
  • Dachflächen in Wohn- und Mischgebieten (keine Metalldächer)
  • Garagenzufahrten bei Einzelhausbebauung
Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (Wasserschutzgebietsverordnung beachten)
  • Ohne Vorbehandlung
Versickern außerhalb eines Wasserschutzgebietes
  • Großflächige Versickerung
  • Flächenversickerung
  • Versickerung in einer oberirdischen Versickerungsanlage (Versickerungsbecken) mit mind. 20 cm starker belebter Bodenzone
  • Muldenversickerung mit mind. 20 cm starker belebter Bodenzone
  • Mulden-Rigolen-Versickerung mit mind. 20 cm starker belebter Bodenzone
  • Rigolen- u. Rohrversickerung
  • Schachtversickerung
Versickerung innerhalb eines Wasserschutzgebietes / Wassergewinnungsgebietes
WSG:
  • s. Schutzgebietsverordnung

WGG:

  • Keine punktuellen Versickerungsanlagen
  • Innerhalb des Fließzeitbereiches < 50 Tage ist generell von einer Versickerung abzusehen
 
2. Schwach belastetes (= gering verschmutztes) Niederschlagswasser
Definition, Herkunftsflächen [Klammerwerte = Art der Belastung (s. unten)]
  • Befestigte Flächen mit schwachem Kfz-Verkehr (fließend bis zu 300 Kfz/24h und ruhend), z.B. Wohnstraßen mit Park- und Stellplätzen; Zufahrten zu Sammelgaragen; sonstige Parkplätze, soweit nicht „stark belastet“ [m, sp]
  • Einkaufsstraßen, Marktplätze, Flächen auf denen Freiluftveranstaltungen stattfinden [2np, ng]
  • Zwischengemeindliche Straßen- u. Wegeverbindungen (300 - 5.000 und 5.000 - 15.000 Kfz/24h) [2m, sp]
  • Dachflächen in Gewerbe- und Industriegebieten (keine Metalldächer)
  • Hof- und Verkehrsflächen in Mischgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten mit geringem Kfz-Verkehr, ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und keinen sonstigen Beeinträchtigungen der Niederschlagswasserqualität [2m, sp, sg]
  • Landwirtschaftliche Hofflächen, soweit nicht „stark belastet“ [m, np, ng]
  • Start- und Landebahnen von Flughäfen ohne Winterbetrieb (Enteisung) [sg]
Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (Wasserschutzgebietsverordnung beachten)
[Klammerwerte = Reinigungsleistung]
Behandlung in
  • Abscheidern [2m, sp]
  • Ständig gefüllten Regenklärbecken [m, np, sp]
  • Nicht ständig gefüllten Regenklärbecken
    • mit Drosselabfluss zur Beckenentleerung nach Regenende [m, np, ng, sp, sg]
    • mit ständigem Drosselabfluss [2m, np, 2ng, sp, 2sg]
  • Bodenfiltern [3m, 3np, 3ng, 3sp, 2sg]

Von einer zentralen Behandlung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund der Flächennutzung nur mit einer unerheblichen Belastung durch sauerstoffzehrende Substanzen und Nährstoffe [np, ng] und einer geringen Belastung durch Schwermetalle und organische Schadstoffe [sp, sg] gerechnet werden muss oder wenn eine vergleichbare dezentrale Behandlung erfolgt. Dies gilt im Allgemeinen für

  • Dachflächen in Gewerbe- und Industriegebieten
  • Befestigte Flächen mit schwachem Kfz-Verkehr (fließend bis zu 300 Kfz/24h oder ruhend), z.B. Wohnstraßen mit Park- und Stellplätzen; Zufahrten zu Sammelgaragen; sonstige Parkplätze, soweit nicht „stark belastet“
  • Zwischengemeindliche Straßen- und Wegeverbindungen mit geringem Verkehrsaufkommen (300 - 5.000 Kfz/24h)
  • Hof- und Verkehrsflächen in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten
    • mit geringem Kfz-Verkehr (fließend bis zu 300 Kfz/24h oder ruhend)
    • mit geringem LKW-Anteil
    • ohne abflusswirksame LKW- Parkplätze
    • ohne abflusswirksame Lagerflächen
    • ohne abflusswirksame Flächen „stark belastet“
    • ohne Produktionsbetriebe
    • ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
    • ohne sonstige Beeinträchtigungen der Niederschlagswasserqualität.
Versickern außerhalb eines Wasserschutzgebietes
  • Großflächige Versickerung
  • Flächenversickerung bei Straßen, Wegen und Plätzen
  • Versickern in einer großflächigen, oberirdischen Versickerungsanlage (Versickerungsbecken) mit mind. 20 cm starker belebter Bodenzone
  • Mulden-Rigolen-Versickerung, Rigolen- und Rohrversickerung oder Muldenversickerung mit jeweils mind. 20 cm starker belebter Bodenzone (ohne Schächte, Überläufe o.ä.)
Versickerung innerhalb eines Wasserschutzgebietes / Wassergewinnungsgebietes
WSG:
  • S. Schutzgebietsverordnung

WGG:

  • Keine punktuellen Versickerungsanlagen
  • Innerhalb des Fließzeitbereiches < 50 Tage ist generell von einer Versickerung abzusehen
m = Mineralöl-Kohlenwasserstoffe;
np = partikuläre sauerstoffzehrende Substanzen, Nährstoffe
ng = gelöste sauerstoffzehrende Substanzen, Nährstoffe;
sp = partikuläre Schwermetalle, organische Schadstoffe
sg = gelöste Schwermetalle, organische Schadstoffe
Zahl = Grad der Belastung oder Reinigungsleistung
3. Stark belastetes (= stark verschmutztes) Niederschlagswasser
Definition, Herkunftsflächen [Klammerwerte = Art der Belastung]
  • Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen i.S. des § 19 g Abs. 5 WHG umgegangen wird (z.B. Lager-, Abfüll- und Umschlagplätze für diese Stoffe) [3m, np, 3ng, 3sp, 3sg]
  • Flächen, auf denen mit Jauche u. Gülle, Stalldung oder Silage umgegangen wird (z.B. Lager-, Abfüll- und Umschlagplätze für diese Stoffe) [3np, 3ng]
  • Flächen mit starkem Kfz-Verkehr (fließend und ruhend), z.B. Hauptverkehrsstraße, Fernstraßen (über 15.000 Kfz/24h) sowie Großparkplätze als Dauerparkplätze mit häufiger Frequentierung [2m, 2sp, sg]
  • Hof- und Verkehrsflächen in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten, soweit nicht „schwach belastet“ [2m, np, ng, sp, sg]
  • Flächen mit großen Tieransammlungen (z.B. Viehhaltungsbetriebe, Reiterhöfe, Schlachthöfe, Pelztierfarmen) [m, 3np, 3ng]
  • Start- und Landebahnen von Flughäfen im Winterbetrieb (Enteisung) sowie Flächen, auf denen eine Betankung oder Enteisung oder Wäsche der Flugzeuge erfolgt [3m, 3ng, sp, sg]
  • Befestigte Gleisanlagen [2ng, 3sg]
  • Verkehrsflächen von Abwasserbehandlungs- und Abfallentsorgungsanlagen (z.B. Deponiegelände, Umschlaganlagen, Kompostierungsanlagen, Zwischenlager) [m, 2np, 2ng, 2sp, 2sg]
  • Flächen zur Lagerung und Zwischenlagerung industrieller Reststoffe und Nebenprodukte, Recyclingmaterial, Asche [m, np, ng, 2sp, 2sg]
Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (Wasserschutzgebietsverordnung beachten)
[Klammerwerte = Reinigungsleistung]
Sammlung und Ableitung zu einer Behandlungsanlage bzw. zentralen Kläranlage
Behandlung in
  • Abscheidern [2m, sp]
  • Ständig gefüllten Regenklärbecken [m, np, sp]
  • Nicht ständig gefüllten Regenklärbecken
    • mit Drosselabfluss zur Beckenentleerung nach Regenende [m, np, ng, sp, sg]
    • mit ständigem Drosselabfluss [2m, np, 2ng, sp, 2sg]
  • Bodenfiltern [3m, 3np, 3ng, 3sp, 2sg]
Versickern außerhalb eines Wasserschutzgebietes
  1. Sammlung und Ableitung zu einer Behandlungsanlage
    Behandlung in
    • Abscheidern [2m, sp]
    • Ständig gefüllten Regenklärbecken [m, np, sp]
    • Nicht ständig gefüllten Regenklärbecken
    • mit Drosselabfluss zur Beckenentleerung nach Regenende [m, np, ng, sp, sg]
    • mit ständigem Drosselabfluss [2m, np, 2ng, sp, 2sg]
    • Bodenfiltern [3m, 3np, 3ng, 3sp, 2sg]
  2. Versickerung nur ausnahmsweise statthaft bei:
    • Befestigten Gleisanlagen (ohne Güterumschlag und ohne Pestizideinsatz)
    • Hauptverkehrsstraße und Fernstraße außerörtlich
    • Start- und Landebahnen mit Winterbetrieb, sofern eine geeignete Vorbehandlung stattfindet

    Versickerungsmethoden unter Vorschaltung von Anlagen zur Minimierung des Schadstoffeintrags (Sedimentfang, Filterbecken):

    • Großflächige Versickerung
    • Versickern in einer großflächigen, oberirdischen Versickerungsanlage (Versickerungsbecken) mit mind. 20 cm starker belebter Bodenzone
    • Mulden-Rigolen-Versickerung oder Muldenversickerung mit jeweils mind. 20 cm starker belebter Bodenzone (ohne Schächte, Überläufe o.ä.)
Versickerung innerhalb eines Wasserschutzgebietes / Wassergewinnungsgebietes
WSG:
  • s. Schutzgebietsverordnung

WGG:

  • Keine punktuellen Versickerungsanlagen
  • Innerhalb des Fließzeitbereiches < 50 Tage ist generell von einer Versickerung abzusehen

Als weitere Randbedingungen für eine Versickerung lassen sich folgende Punkte festhalten:

1.

Die Durchlässigkeit des Bodens unterhalb der belebten Bodenzone - definiert mittels des Durchlässigkeitsbeiwertes kf - sollte kleiner/gleich 1*10-3 (ansonsten zu geringe Aufenthaltszeit = Verunreinigung) und größer/gleich 5*10-6 (ansonsten keine Sickerleistung) sein.

2.

Allgemeine Abstände ergeben sich aus

  • der Topographie (z. B. bei Hanglage),
  • der Sicherung der Standsicherheit baulicher Anlagen,
  • der Vermeidung von Vernässungen,
  • der Grundstücksgrenze (> 2 m),
  • der Unterkellerung benachbarter Gebäude ohne wasserdichte Ausbildung (> 6 m),
  • den erforderlichen Sohl- und Flurabständen zum Grundwasser,
  • von Hausdrainagen, und
  • von anthropogenen Belastungen (Altlasten).

3.

Die Untere Wasserbehörde fordert bei erlaubnispflichtigen Versickerungsanlagen grundsätzlich und bei erlaubnisfreien überwiegend ein hydrogeologisches Gutachten. Der Serviceliste "(Hydro-) Geologen und deren Aufgaben" (siehe Download) kann die Fragestellung an ein solches Gutachten entnommen werden.

Hochwasser der Lenne in Altena
Hochwasser der Lenne in Altena

 

Für die Einleitung des Niederschlagswassers in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser ist eine Erlaubnis (§ 8 WHG) erforderlich, ausgenommen davon ist die Versickerung von Niederschlagswasser in sichtbarer Form über die belebte Bodenzone (erlaubnisfrei). Im Zusammenhang mit der Freistellung von der Überlassungspflicht des Niederschlagswassers vom Nutzungsberechtigten (Grundstückseigentümer) an die Kommune ist jedoch der Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit (§ 53 Abs. 3a LWG NW) zu führen.

Zum Bau und Betrieb einer eventuell erforderlichen Abwasserbehandlungsanlage ist ggf. eine Genehmigung (§ 58 Abs. 2 LWG NW) erforderlich.

Sollten sich mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (z. B. 3 Grundstücke) zum gemeinsamen Betrieb einer Einleitungsstelle entschließen, so ist dieser Zusammenschluss genehmigungspflichtig (§ 53 Abs. 6 LWG NW).

Bei größeren Kanalisationsnetzen müssen zusätzlich diesbezügliche Regelungen (§ 58 Abs. 1 LWG NW) getroffen werden.

 

SERVICE

Aufgrund der Besonderheiten je Einzelfall (Abwasserherkunft, ggf. Abwasserbehandlung, ggf. Abwasserretention, Abwassereinleitung, usw.) wird auf weitergehende Ausführungen an dieser Stelle verzichtet, es wird vielmehr die persönliche Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Sachbearbeitergruppe "Kommunale Wasserwirtschaft" im Fachdienst "Technischer Umweltschutz" der Unteren Wasserbehörde empfohlen.