Kleinkläranlagen
THEMA
Grundstücke, die für ihr häusliches Schmutzwasser nicht über einen Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung (Kanal oder abflusslose Abwassersammelgrube) verfügen, müssen eine eigene (Klein-)Kläranlage besitzen. In dieser wird das häusliche Schmutzwasser behandelt, um es anschließend in ein Oberflächengewässer mittels Rohrleitung oder in das Grundwasser mittels Versickerungsanlage einleiten zu können.
Im Märkischen Kreis werden dauerhaft ca. 2.700 dezentrale Abwasseranlagen (abflusslose Abwassersammelgruben und (Klein-)Kläranlagen) betrieben.
RECHTLICHES
Zum Betrieb einer (Klein-)Kläranlage ist eine Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser (§ 8 WHG), und eventuell je Bauweise eine Genehmigung zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage (§ 58 Abs. 2 LWG NW) erforderlich.
Darüber hinaus sind Regelung über die Abwasserbeseitigungspflicht bzgl. des Abwassers und des Klärschlamms (§ 53 LWG NW) notwendig.
Sollten sich mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (z.B. 3 Grundstücke) zum gemeinsamen Betrieb einer (Klein-)Kläranlage entschließen, so ist dieser Zusammenschluss genehmigungspflichtig (§ 53 Abs. 6 LWG NW).
Bei größeren Kanalisationsnetzen müssen zusätzlich diesbezügliche Regelungen (§ 58 Abs. 1 LWG NW) getroffen werden.
Die meisten Kleinkläranlagen verfügen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin, bei "Pflanzenkläranlagen" (bepflanzte Bodenfilter zur Abwasserbehandlung) ist dies nicht der Fall, so dass diese je Einzelfall ein Unikat darstellen. Die Sachbearbeitergruppe "Kommunale Wasserwirtschaft" der Unteren Wasserbehörde hat daher für solche Anlagen ein entsprechendes Merkblatt (s. Download) erstellt.
SERVICE
Aufgrund der Vielzahl der (Klein-)Kläranlagentypen, der Möglichkeiten der Abwassereinleitung sowie der Besonderheiten je Einzelfall (wohnliche Situation, Lage und Art des Grundstücks, usw.) wird auf weitergehende Ausführungen an dieser Stelle verzichtet, es wird vielmehr die persönliche Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Sachbearbeitergruppe "Kommunale Wasserwirtschaft" im Fachdienst "Technischer Umweltschutz" der Unteren Wasserbehörde empfohlen.
AKTUELLES
I. - Sanierungsbedarf
Durch eine Änderung der für (Klein-)Kläranlagen gültigen Rechtsvorschriften Anfang 2003, sind im Märkischen Kreis ca. 1.600 (Klein-)Kläranlagen zu Sanierungsfällen geworden. Betroffen hiervon sind Anlagen, die über eine 3-Kammer-Ausfaulgrube mit anschließender Untergrundverrieselung oder Filtergräben verfügen. Eine Sanierung dieser Anlagen ist unumgänglich, der Zeitpunkt zur Sanierungsaufforderung je Einzelfall durch die Untere Wasserbehörde kann jedoch aufgrund der großen Anzahl der Sanierungsfälle nicht genau abgeschätzt werden, Mitte 2010 ist noch von ca. 350 Sanierungsfällen auszugehen.
II. - Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen
Dem Betrieb und damit auch der Wartung von Kleinkläranlagen kommt eine bedeutende Rolle im Rahmen des Gewässerschutzes zu. Erfahrungen aus der behördlichen Überwachung von Kleinkläranlagen zeigen, dass nur ordnungsgemäß betriebene und gewartete Anlagen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung und damit dem Gewässerschutz gerecht werden können. Durch den Technisierungsgrad der Abwasserbehandlungsanlagen, deren Vielfältigkeiten sowie die damit einhergehenden Wartungsarbeiten, ist ein qualitativ hochwertiges Wissen und Handeln der Wartungsdienste dringlich. In den wasserrechtlichen Bescheiden zu den Gewässerbenutzungen nach Kleinkläranlagen ist ein Wartungsvertrag zu fordern. Bisher musste jede Untere Wasserbehörde aufgrund fehlender Vorgaben durch Bund oder Land je Wartungsvertrag die Qualifikation des Wartungsdienstes beurteilen, und ggf. gegenüber dem Bescheidinhaber (BürgerIn) reagieren.
Aufgrund der seit Anfang 2003 bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zum Betrieb von „vollbiologischen“ Kleinkläranlagen hat sich mit der steigenden Anzahl dieser Anlagen ein Markt eröffnet, der zu einem Anstieg der Anzahl von Wartungsdiensten geführt hat. Die Unteren Wasserbehörden standen vor dem Dilemma, dass schon bei näherer Betrachtung einiger Anbieter deren Qualifikation verneint werden musste, jedoch keine klare diesbezügliche Rechtslage existierte. Weiterhin war zu beobachten, das organisatorisch und technisch qualifizierte Wartungsdienste ihre – unterstellt berechtigten – Preise nach unten verändern mussten, da weniger qualifizierte Dienste dies am Markt vorgaben. Es war zu befürchten, dass die Qualifikation der Wartungsdienste abnehmen könnte, der angestrebte Gewässerschutz trotz vorhandener Abwasserbehandlungsanlagentechnik nicht erreicht, und die technische und rechtliche Sicherheit der BürgerInnen abnehmen könnte.
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV NRW) hat mit Erlass vom 18.09.2008 erstmalig für Nordrhein-Westfalen Anforderungen an den Fachkundigen - die Person, nicht den Wartungsdienst - zur Wartung von Kleinkläranlagen formuliert. Fachkundige haben demnach den Fachkundenachweis im Sinne der Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zu besitzen.
Die Untere Wasserbehörde des Märkischen Kreises hat und lässt sich die Qualifikation der Wartungsdienstmitarbeiter bzgl. aller im Märkischen Kreis tätigen Wartungsdienste nachweisen.
Zur Ermittlung eines geeigneten Wartungsdienstes dient der Orientierung die „Serviceliste: Firmen mit Fachkundigen zur Wartung von (Klein-) Kläranlagen“ (s. Download), die Namen der einzelnen Mitarbeiter der Wartungsdienste mit Fachkundenachweiszertifikat können bei den Diensten erfragt werden.


