Verfahrensablauf - Gewerbeservice
Übersicht
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Schriftlicher Antrag
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Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf
- Ergänzung der Unterlagen
- Nachprüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf
- Bekanntmachung des Vorhabens
- Zur Einsicht auslegen
- Einwendungen
- Beteiligung anderer Behörden
- Zusammenfassende Darstellung
- Entscheidung
- Zustellung des Genehmigungsbescheides
Schriftlicher Antrag
Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
Gesetzliche Grundlage: § 10 (1) BImSchG
Termine und Fristen: Eingangsdatum
Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf
Die Behörde hat zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des § 3 und die Unterlagen der §§ 4 bis 4e der 9. BImSchV entsprechen.
Gesetzliche Grundlage: § 7 (1) 9. BImSchV
Termine und Fristen: unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, einmal um 2 Wochen verlängern ist möglich
Ergänzung der Unterlagen
Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, muss sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist ergänzen.
Gesetzliche Grundlagen: § 10 (1) BImSchG; § 7 (1) 9. BImSchV
Termine und Fristen: innerhalb einer angemessenen Frist [wird von der Genehmigungsbehörde bestimmt]
Nachprüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf
Sind die Unterlagen vollständig, hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller über die voraussichtlich zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu unterrichten.
Gesetzliche Grundlage: § 7 (2) 9. BImSchV
Termine und Fristen: nach Feststellung der Vollständigkeit
Bekanntmachung des Vorhabens
Das Vorhaben ist von der Genehmigungsbehörde in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen.
Gesetzliche Grundlagen: § 10 (3) BImSchG; § 8 (1) 9. BImSchV
Termine und Fristen: Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei
der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.
Zur Einsicht auslegen
Der Antrag und die Unterlagen sind zur Einsicht auszulegen.
Gesetzliche Grundlagen: § 10 (3) BImSchG; § 10 (1) 9. BImSchV
Termine und Fristen: nach der Bekanntmachung für einen Monat
Einwendungen
Gegen das Vorhaben können schriftlich Einwendungen bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen ausliegen
Gesetzliche Grundlagen: § 10 (3) BImSchG; § 12 (1) 9. BImSchV
Termine und Fristen: bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist
Beteiligung anderer Behörden
Die Genehmigungsbehörde fordert die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, auf (*1), für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme (*2) abzugeben.
Gesetzliche Grundlagen: § 10 (5) BImSchG; § 11 9. BImSchV
Termine und Fristen: *1: spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung;
*2: innerhalb einer Frist von einem Monat
Erörterung von Einwendungen
Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann.
Gesetzliche Grundlagen: § 10 (6) BImSchG; § 14 (1) 9. BImSchV
Termine und Fristen: rechtzeitig - d.h. innerhalb der Einwendungsfrist eingegangen
Zusammenfassende Darstellung
Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens bei UVP-pflichtigen Anlagen durch die Genehmigungsbehörde
Gesetzliche Grundlage: § 20 (1a) 9. BImSchV
Termine und Fristen: möglichst innerhalb eines Monats nach Beendigung des Erörterungstermins
Entscheidung
Genehmigungsbehörde entscheidet über Antrag.
Gesetzliche Grundlagen: § 10 (6a) BImSchG; bei vereinfachten Verfahren § 19 BImSchG
Termine und Fristen: innerhalb von 7 Monaten; bei vereinfachten Verfahren innerhalb von 3 Monaten
Zustellung des Genehmigungsbescheides
Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen.
Zustellung des Genehmigungsbescheides durch öffentliche Bekanntmachung, wenn Vorhaben UVP-pflichtig ist oder wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.
Bescheid ist zur Einsicht auszulegen.
Gesetzliche Grundlagen: § 10 (7) BImSchG; § 10 (8) BImSchG; § 21a 9. BImSchV
Termine und Fristen: vom Tag nach der Bekanntmachung an zwei Wochen


