Verfahrensablauf - Gewerbeservice

Übersicht 

  • Schriftlicher Antrag
  • Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf
  • Ergänzung der Unterlagen
  • Nachprüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf
  • Bekanntmachung des Vorhabens
  • Zur Einsicht auslegen
  • Einwendungen
  • Beteiligung anderer Behörden
  • Zusammenfassende Darstellung
  • Entscheidung
  • Zustellung des Genehmigungsbescheides

Schriftlicher Antrag 

Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.

Gesetzliche Grundlage: § 10 (1) BImSchG

Termine und Fristen: Eingangsdatum

Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf

Die Behörde hat zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des § 3 und die Unterlagen der §§ 4 bis 4e der 9. BImSchV entsprechen.

Gesetzliche Grundlage: § 7 (1) 9. BImSchV

Termine und Fristen: unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, einmal um 2 Wochen verlängern ist möglich

Ergänzung der Unterlagen

Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, muss sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist ergänzen.

Gesetzliche Grundlagen: § 10 (1) BImSchG; § 7 (1) 9. BImSchV

Termine und Fristen: innerhalb einer angemessenen Frist [wird von der Genehmigungsbehörde bestimmt]

Nachprüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf

Sind die Unterlagen vollständig, hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller über die voraussichtlich zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu unterrichten.

Gesetzliche Grundlage: § 7 (2) 9. BImSchV

Termine und Fristen: nach Feststellung der Vollständigkeit

Bekanntmachung des Vorhabens

Das Vorhaben ist von der Genehmigungsbehörde in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen.

Gesetzliche Grundlagen: § 10 (3) BImSchG; § 8 (1) 9. BImSchV

Termine und Fristen: Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei
                                      der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.

Zur Einsicht auslegen

Der Antrag und die Unterlagen sind zur Einsicht auszulegen.

Gesetzliche Grundlagen: § 10 (3) BImSchG; § 10 (1) 9. BImSchV

Termine und Fristen: nach der Bekanntmachung für einen Monat

Einwendungen

Gegen das Vorhaben können schriftlich Einwendungen bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen ausliegen

Gesetzliche Grundlagen: § 10 (3) BImSchG; § 12 (1) 9. BImSchV

Termine und Fristen: bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist

Beteiligung anderer Behörden

Die Genehmigungsbehörde fordert die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, auf (*1),  für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme (*2) abzugeben.

Gesetzliche Grundlagen: § 10 (5) BImSchG; § 11 9. BImSchV

Termine und Fristen:  *1:  spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung;
                                        *2:  innerhalb einer Frist von einem Monat

Erörterung von Einwendungen

Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann.

Gesetzliche Grundlagen: § 10 (6) BImSchG; § 14 (1) 9. BImSchV

Termine und Fristen: rechtzeitig - d.h. innerhalb der Einwendungsfrist eingegangen

Zusammenfassende Darstellung

Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens bei UVP-pflichtigen Anlagen durch die Genehmigungsbehörde

Gesetzliche Grundlage: § 20 (1a) 9. BImSchV

Termine und Fristen: möglichst innerhalb eines Monats nach Beendigung des Erörterungstermins

Entscheidung

Genehmigungsbehörde entscheidet über Antrag.

Gesetzliche Grundlagen: § 10 (6a) BImSchG; bei vereinfachten Verfahren  § 19 BImSchG

Termine und Fristen: innerhalb von 7 Monaten; bei vereinfachten Verfahren innerhalb von 3 Monaten

Zustellung des Genehmigungsbescheides

Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen.

Zustellung des Genehmigungsbescheides durch öffentliche Bekanntmachung, wenn Vorhaben UVP-pflichtig ist oder wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.

Bescheid ist zur Einsicht auszulegen.

Gesetzliche Grundlagen: § 10 (7) BImSchG; § 10 (8) BImSchG; § 21a 9. BImSchV

Termine und Fristen: vom Tag nach der Bekanntmachung an zwei Wochen 


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