Baugenehmigungen - Gewerbeservice
Betreiber sogenannter nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen haben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ebenso wie die Betreiber von Anlagen, die der 4- BImSchV unterliegen, Pflichten zu erfüllen. Diese Pflichten werden im §22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes formuliert. Die Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb dieser Anlagen dienen dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft, vor sonstigen Gefahren und der Verhütung schwerer Unfälle.
Diese Anforderungen werden über eine Nutzungsgenehmigung für einen Betrieb abgefragt. Der Antrag ist beim jeweiligen Bauamt der Stadt oder des Kreises zu stellen. In diesem Fall wird der Immissionsschutz beteiligt.
In diesen Fällen stehen die Mitarbeiter des Immissionsschutzes des Märkischen Kreises beratend zur Verfügung.
Besprechen Sie ihr Vorhaben vor Einreichen der Antragsunterlagen mit uns. Gern nennen wir ihnen Einzelheiten wie Beispielsweise zur Gebietseinstufung, zur Bauleitplanung, zu Ableitbedingungen, zur Einhaltung von Lärmrichtwerten oder Luftreinhaltung, damit Sie "in Ruhe" produzieren können.


