Allgemeines & Anlagen nach BImSchG
Allgemeines
Der Märkische Kreis genehmigt umweltrelevante Industrieanlagen. Es berücksichtigt dabei die vielfältigen Belange des Umweltschutzes.
Damit Sie Ihr Projekt zügig und erfolgreich abschließen können, berät und unterstützt Sie die Immissionsschutzbehörde des Märkischen Kreises schon vor der Antragstellung.
Die Immissionsschutzbehörde unterrichtet Sie darüber, ob Ihr Vorhaben genehmigungsbedürftig ist und - wenn ja - nach welchen Rechtsvorschriften.
Gleichzeitig informiert der Märkische Kreis als Immissionsschutzbehörde Sie über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens, und darüber welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen.
Es werden Ihnen Listen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und Umweltgutachter genannt, die Sie beim Erstellen Ihrer Antragsunterlagen unterstützen können. Außerdem können Ihnen Antragsformulare bereit gestellt werden.
Anlagen nach BImSchG
Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind
- Betriebsstätten oder sonstige ortsfeste Einrichtungen
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen
- Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert, abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können.
Ausnahmen hiervon sind öffentliche Verkehrswege.
Der Katalog der 4. BImSchV untergliedert die Anlagen technologisch in zehn Obergruppen:
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Obergruppe |
Bezeichnung |
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1 |
Energie |
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2 |
Steine, Erden |
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3 |
Eisen, Stahl |
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4 |
Chemie |
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5 |
Oberflächenbehandlung |
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6 |
Holz, Papier |
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7 |
Nahrung |
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8 |
Abfall |
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9 |
Lagerung |
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10 |
Sonstiges |
Auch Nebeneinrichtungen müssen nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigt werden. Im Gegensatz zum Anlagenkern sind das beispielsweise Gebäude, Maschinen, Geräte usw., die nur indirekt dem Betrieb der Anlage dienen.
Anlagen, die hier nicht genannt sind, müssen in der Regel nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Baurecht oder Wasserrecht) genehmigt werden.


