Heizöllagerung

Informationen für Betreiber von Heizölanlagen 

Lagerung von Ölfässern
Die Umwelt vor Heizölschäden schützen ist ein wichtiges Ziel!
Der Umgang mit Heizöl erfordert eine besondere Sorgfalt des Betreibers. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, die technische und organisatorische Anforderungen an die Lagerung von Heizöl stellen. Immer wieder kommt es zu Ölunfällen in privaten Haushalten. Die Kosten für die Sanierung des Ölschadens belaufen sich schnell auf 10.000 Euro und mehr.   

Eine regelmäßige Wartung und Überprüfung der Anlagen hat zum Ziel, die Anzahl von Schadensfällen so gering wie möglich zu halten und Sie als Betreiber vor finanziellen Schäden zu bewahren. In der Verordnung über „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe" ist geregelt, wer wann seine Anlage durch Sachverständige prüfen lassen muss.

Auch die Betreiber, deren Anlage nicht in die gesetzliche Prüfpflicht fällt, sollten ihre Anlagen Regelmäßig von einer Fachfirma warten lassen.

Grundsätzliches zur Prüfpflicht 

Eine Prüfung muss durchgeführt werden, wenn

  • die Anlage neu errichtet wurde (Inbetriebnahmeprüfung),
  • nach einer wesentlichen Änderung z.B. durch Einbau einer Innenhülle,
  • bei wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen spätestens alle fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasserschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
  • vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
  • wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung von der Behörde angeordnet wird,
  • wenn die Anlage stillgelegt wird.

Arten der Anlagen 

Man unterscheidet oberirdische und unterirdische Heizölbehälter. Unterirdisch sind Behälter und Rohrleitungen, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.

Oberirdische Behälter 

Oberirdische Heizölbehälter sind in der Regel einwandig und müssen in einer Auffangwanne oder einem Auffangraum stehen. Dieser muss gewährleisten, die gesamte möglicherweise austretende Menge an Heizöl auffangen zu können. Auf die Auffangwanne oder auf den Auffangraum kann verzichtet werden, wenn der Behälter doppelwandig ist oder mit einer Innenhülle ausgestattet ist. Zusätzlich muss er mit einem Leckanzeigegerät, einer Überfüllsicherung und einer Entlüftungsleitung ausgerüstet sein. Die Doppelwandigkeit bzw. die Innenhülle wird seitens der Behörde empfohlen. Gesetzliche wiederkehrende Prüfpflicht für oberirdische Heizölbehälter: - Oberirdische Anlagen außerhalb der Wasserschutzgebiete sind ab einer Größe von mehr als 10 m³ alle fünf Jahre wiederkehrend prüfpflichtig. - Oberirdische Anlagen innerhalb eines Wasserschutzgebietes ( Zone I, II oder IIIA ) müssen ab einer Größe von mehr 5 m³ wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden.

Unterirdische Behälter 

Unterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig sein oder mit einer Innenhülle ausgestattet sein. Es gibt noch einige einwandige, ältere Behälter die zwar weiterbetrieben werden dürfen, aber der Aufwand für die Prüfung erhöht sich erheblich. Der Behälter muss für die Prüfung völlig entleert und gereinigt werden, damit der Sachverständige den Behälter von innen in Augenschein nehmen kann. Um den Prüfaufwand zu verringern und die Sicherheit der Lagerung zu vergrößern, wird der Einbau einer Innenhülle mit Leckanzeigegerät empfohlen. Auch die unterirdischen Behälter müssen eine Überfüllsicherung, ein Leckanzeigegerät und eine Entlüftungsleitung haben.

Gesetzlich wiederkehrende Prüfpflicht für unterirdische Heizölbehälter

  • Alle unterirdischen Anlagen und Anlagenteile sind größenunabhängig wiederkehrend prüfpflichtig.
  • Unterirdische Anlagen im Wasserschutzgebiet ( Zone I, II oder IIIA ) sind alle zweieinhalb Jahre wiederkehrend prüfpflichtig.
  • Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind unterirdische Anlagen alle fünf Jahre zu prüfen.

Wasserschutzgebiete

Ob Ihre Heizöllageranlage in einem Wasserschutzgebiet liegt, können Sie hier nachsehen. 
Weitere Informationen zu den Wasserschutzgebieten des Märkischen Kreises finden Sie außerdem hier!

Schadensfälle

Wird ein Schadensfall bekannt, ist die betroffene Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann. Schadensfälle, bei denen Heizöl ausgetreten ist, sind der unteren Wasserbehörde, der Leitstelle der Feuerwehr unter der Telefonnummer (02351) 10650, der allgemeinen Ordnungsbehörde der jeweiligen Stadt oder der Polizei zu melden.

Weitere Auskünfte erhalten Sie hier:

Ansprechpartnerin für den Bereich Heizöllagerung


Kreishaus Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid

Telefon: 02351 / 966-60
Fax: 02351 / 966-6433

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