Heizöllagerung
Informationen für Betreiber von Heizölanlagen
Eine regelmäßige Wartung und Überprüfung der Anlagen hat zum Ziel, die Anzahl von Schadensfällen so gering wie möglich zu halten und Sie als Betreiber vor finanziellen Schäden zu bewahren. In der Verordnung über „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe" ist geregelt, wer wann seine Anlage durch Sachverständige prüfen lassen muss.
Auch die Betreiber, deren Anlage nicht in die gesetzliche Prüfpflicht fällt, sollten ihre Anlagen Regelmäßig von einer Fachfirma warten lassen.
Grundsätzliches zur Prüfpflicht
Eine Prüfung muss durchgeführt werden, wenn
- die Anlage neu errichtet wurde (Inbetriebnahmeprüfung),
- nach einer wesentlichen Änderung z.B. durch Einbau einer Innenhülle,
- bei wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen spätestens alle fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasserschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
- vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
- wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung von der Behörde angeordnet wird,
- wenn die Anlage stillgelegt wird.
Arten der Anlagen
Oberirdische Behälter
Unterirdische Behälter
Gesetzlich wiederkehrende Prüfpflicht für unterirdische Heizölbehälter
- Alle unterirdischen Anlagen und Anlagenteile sind größenunabhängig wiederkehrend prüfpflichtig.
- Unterirdische Anlagen im Wasserschutzgebiet ( Zone I, II oder IIIA ) sind alle zweieinhalb Jahre wiederkehrend prüfpflichtig.
- Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind unterirdische Anlagen alle fünf Jahre zu prüfen.
Wasserschutzgebiete
Ob Ihre Heizöllageranlage in einem Wasserschutzgebiet liegt, können Sie hier nachsehen.
Weitere Informationen zu den Wasserschutzgebieten des Märkischen Kreises finden Sie außerdem hier!


