Elektronisches Abfallnachweisverfahren

Signaturkarte mit Lesegerät
Für Erzeuger, Beförderer und Entsorger verpflichtend seit 01.04.2010.
Qualifizierte elektronische Signatur für Erzeuger und Beförderer
verpflichtend seit 01.02.2011.


Seit April 2010 darf das Nachweisverfahren nur noch in elektronischer Form durchgeführt werden. Die elektronischen Dokumente müssen dem xml-Datenformat der Datenschnittstelle des Bundesumweltministeriums entsprechen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (pdf-Datei) signiert werden können. Die Übertragung der Daten erfolgt über die Zentrale Koordinierungsstelle ZKS-Abfall.

Auch die elektronische Kommunikation mit Behörden und Entsorgungspartnern erfolgt über die Zentrale Koordinierungsstelle. Dafür muss bei der ZKS-Abfall durch Registrierung ein Postfach eingerichtet werden. Der Zugang kann über eine Anbindung der eigenen Software oder über einen externen Dienstleister (Provider) vorgenommen werden. Für Nachweispflichtige mit geringem jährlichem Nachweisaufkommen wird darüber hinaus bei der ZKS das Internetportal "Länder-eANV" angeboten, in dem alle erforderlichen Nachweisformulare zur Verfügung stehen.

Fragen zur Registrierung für das Länder-eANV und zum Länder-eANV selbst können an das Service-Help-Desk unter 0180 5 04 2010 (ecotel,14ct/Min) gerichtet werden.

Allerdings sind nicht alle Erzeuger gefährlicher Abfälle von diesen Pflichten gleichermaßen betroffen. Nach wie vor gelten die Mengengrenzen aus der alten Nachweisverordnung. Deshalb ist die erste Frage, die es zu beantworten gilt: Wie viel „Sonderabfall" fällt im Unternehmen an? Sind das insgesamt weniger als zwei Tonnen pro Jahr ist die Entsorgung nicht nachweispflichtig, die sogenannte Kleinmengenregelung kommt zur Anwendung. Der Verbleib ist - wie bisher auch - mittels Übernahmeschein in Papierform zu dokumentieren. Wird diese Kleinmengengrenze überschritten, führt das noch nicht zwangsläufig dazu, dass das elektronische Nachweisverfahren anzuwenden ist.

Der Abfallerzeuger sollte dann zunächst prüfen, ob nicht eine Sammelentsorgung in Frage kommt. Voraussetzung ist, dass jährlich nicht mehr als 20 Tonnen je Abfallschlüssel anfallen. Ist die Sammelentsorgung möglich, obliegt dem Einsammler die elektronische Nachweispflicht. Der Abfallverbleib wird, wie bei der Kleinmengenregel, durch den Übernahmeschein in Papierform dokumentiert. Für die Übernahmescheine bei der Sammelentsorgung benötigt der Abfallerzeuger jedoch eine Erzeugernummer. Diese muss bei der Unteren Abfallbehörde des Märkischen Kreises beantragt werden.

Fragen und Antworten

Eine Reihe von Fragen und Antworten zum Thema finden sich auch auf der Internetseite der ZKS-Abfall. Diese werden ständig ergänzt. Unter dem Menüpunkt "Service", "Publikationen" veröffentlicht die ZKS ihre Schriftenreihe, die umfassende Informationen bietet . Hier ist auch die Mitteilung 27 "Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) eingestellt. Die Verwaltungsvorschrift richtet sich primär an die Vollzugsbehörden, ist aber durchaus auch allen anderen Betroffenen zu empfehlen.

Ein Merkblatt der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Märkischen Kreises ist hier im pdf-Format abrufbar.


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Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid

Telefon: 02351 / 966-60
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