Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Zum Schutz der Gewässer müssen nach Wasserhaushaltsgesetz (§19g) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so gebaut und betrieben werden, dass keine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist. Dazu müssen die in den Anlagen verwendeten Stoffe auf ihre wassergefährdenden Eigenschaften untersucht und eingestuft werden.
Hierbei werden drei Wassergefährdungsklassen (WGK) unterschieden:
WGK 1: schwach wassergefährdend
WGK 2: wassergefährdend
WGK 3: stark wassergefährdend
Einstufung aufgrund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS)
Die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 ist am 29. Mai 1999 im Bundesanzeiger 98a veröffentlicht worden; sie trat am 01. Juni 1999 in Kraft. Die geänderte Fassung der VwVwS vom 27. Juli 2005 ist am 30. Juli 2005 im Bundesanzeiger 142a veröffentlicht worden; sie trat am 01. August 2005 in Kraft.
Die VwVwS enthält vier Anhänge:
- Anhang 1: Liste nicht wassergefährdender Stoffe,
- Anhang 2: Liste wassergefährdender Stoffe, eingestuft in die Wassergefährdungsklassen 1 bis 3,
- Anhang 3: Beschreibung des Einstufungsvorgehens für alle Stoffe, die nicht in den Anhängen 1 und 2 genannt sind, auf der Basis von R-Satz-Einstufungen des Europäischen Gefahrstoffrechts,
- Anhang 4: Beschreibung des Vorgehens zur Einstufung von Zubereitungen und Gemischen.
Lesen Sie hier die VwVwS vom 17.Mai 1999 mit Anhang 3 und 4
sowie die geänderte Fassung der VwVwS vom 27. Juli 2005 mit den gültigen Anhängen 1 und 2.
Wasserschutzgebiete
Ob Ihre Anlagen in einem Wasserschutzgebiet liegt, können Sie hier nachsehen.
Weitere Informationen zu den Wasserschutzgebieten des Märkischen Kreises finden Sie außerdem hier!


