Die Gewerbeüberwachung informiert über die jährliche Prüfungspflicht
Die meist gestellten Fragen im Zusammenhang mit der jährlichen Übermittlung eines Prüfungsberichtes oder Negativerklärung:
Rechtsgrundlage
Was ist ein Prüfungsbericht?
In welchen Fällen kann eine Negativerklärung abgegeben werden?
Welche Behörde ist zuständig?
Filialunternehmen
Ausreichend ist hier jedoch eine Kopie des Prüfungsberichtes.
Möglichkeiten der Übermittlung
Den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung übermitteln Sie an die Gewerbebehörde am besten
- per Telfax: 02351/966-6190
- mittels Einschreiben/Rückschein
oder - bei einer persönlichen Vorsprache.
Geeignete Prüfer
Kosten des Prüfungsberichtes
Bei einer sehr umfangreichen Geschäftstätigkeit sind natürlich auch noch höhere Kosten denkbar. Genauere Auskünfte erhalten Sie von Ihrem Prüfer.
Prüfungspflichtige Gewerbetreibende
Grundsätzlich unterliegen alle in § 34c Abs.1 Nr. 1b und Nr. 2a und b Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbetreibenden der Prüfungsverpflichtung. Also
- Vermittler von Kapitalanlagen, die nicht unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen.
Für nähere Informationen klicken Sie bitte auf Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
- Bauträger
- Baubetreuer
Neuregelung ab 01.07.2005
Immobilienmakler und Darlehensmakler sind von der Prüfpflicht befreit - aber: sollten Sie im Besitz einer kombinierten 34c Erlaubnis sein (z.B. Immobilien- und Kapitalanlagenvermittler) und Sie waren nur im Bereich der Immobilienvermittlung tätig, so muss für den Bereich der Kapitalanlagenvermittlung immer noch eine Negativerklärung vorgelegt werden.
Ausgenommen sind nur die in § 34c Abs.5 GewO und § 1 MaBV genannten Gewerbetreibenden.
Hier einige Beispiele:
- Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Versicherung oder Bausparkasse Darlehen dieser Unternehmen vermitteln (z.B. Hypothekendarlehen).
- Verwalter von Immobilien, wenn sie Immobilien aus dem eigenen Bestand zur Vermietung oder Verpachtung "vermitteln"/vergeben.
- Vermittler solcher Darlehen, die zur Finanzierung einer Ware oder Dienstleistung dienen, die direkt beim Vermittler bezogen wird (z.B. Vermittlung eines Kredites zum Kauf eines Autos durch das Autohaus selbst, Vermittlung eines Darlehens durch ein Ehe- bzw. Partnerschaftsvermittlungsinstitut, um damit das vertraglich vereinbarte Honorar begleichen zu können).
- Vermittler von "Kapitalanlagen", der ausschließlich Produkte eines Institutes vermittelt, das einerseits der Aufsicht des Bundesaufsichtamtes für das Kreditwesen unterliegt und anderseits die Haftung für ihn übernommen hat (sog. gebundener Agent)
- Betreuungsunternehmen i.S.d. § 37 Abs. 2des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
- Vermittler von "Zweitwohnrechten" (Timesharing-Anteilen)
Gelegenheitsmakler
Auf die erzielten Einnahmen oder die Anzahl der Vertragsabschlüsse kommt es nicht an. Im Extremfall muss bereits beim Schalten eines einzigen Inserates oder Versand eines Exposes ein Prüfungsbericht übermittelt werden.
KWG-Erlaubnis
Ob sich ein Besitzer einer Erlaubnis nach dem KWG auch noch nach der MaBV prüfen lassen muss, kommt auf die Art des ausgeübten Gewerbes an. Die Erlaubnis nach dem KWG ist grundsätzlich parallel zur i.S.d. § 34c Abs. 1 GewO zu sehen.
Vermitteln Sie z.B. Immobilienfonds, GmbH- bzw. KG-Anteile, oder treten Sie als Bauträger bzw. Baubetreuer auf, so unterliegen Sie voll der MaBV und müssen sich demzufolge auch prüfen lassen.
Abgabefrist
Verlängerung der Abgabefrist
Eine Verlängerung der gesetzlichen Ausschlussfrist ist auch auf einen schriftlich begründeten Antrag hin nicht möglich.
Konsequenzen eine Fristüberschreitung
Sollten Sie die gesetzliche Abgabefrist nicht einhalten, handeln Sie ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld bis zu 2.500,- € belegt werden.
Daneben werden wir die säumigen Gewerbetreibenden auch mittels gebührenpflichtiger Mahnungen, kostenpflichtiger Verpflichtungsbescheide und Androhung von Zwangsgeldern zur Übermittlung der Prüfungsberichte oder Negativerklärungen anhalten.
Zu prüfende Unterlagen
Verantwortlicher für die Fristeinhaltung
Zeitpunkt des Prüfungsauftrages
Voraussetzungen für den Prüfungsauftrag
Eingang des Prüfberichtes
Personengesellschaften
Bei einer Personengesellschaft (z.B. KG, OHG, GBR) ist jeder persönlich haftender Gesellschafter prüfungspflichtig.
Ist ein Gesellschafter ausschließlich in einer Gesellschaft tätig, so reicht es aus, wenn er einen seine Tätigkeit in dieser Gesellschftaft betreffenden Prüfungsbericht übermittelt.
Ist er hingegen zusätzlich noch als Einzelunternehmer oder in mehreren Gesellschaften tätig, so hat er einen eigenen Prüfungsbericht oder mehrere, seine Gesamttätigkeit abdeckende Prüfungsberichte zu übermitteln.
"Ruhen lassen" des Gewerbes
Nach der Abmeldung entfällt selbstverständlich die Verpflichtung zur Übermittlung der Negativerklärung.
Erlöschen der "Maklererlaubnis"
Kein Prüfungsbericht nach Abmeldung
Sollten Sie allerdings das "Maklergewerbe" in einiger Zeit wieder aufnehmen, so lebt die Verpflichtung zur Übermittlung der Prüfungsberichte wieder auf.
Prüfungsbericht für mehrere Jahre
Sie können keinen Prüfungsbericht bzw. keine Negativerklärung übermitteln, die sich auf mehrere Jahre beziehen. Bei dieser Verfahrensweise nehmen Sie eine Fristüberschreitung und damit eine Ordnungswidrigkeit in Kauf. Sondervereinbarungen können jedoch mit dem Sachbearbeiter getroffen werden.
Konsequenzen bei im Prüfungsbericht festgestellten Mängel
Mögliche Folgen sind z.B. die schriftliche Abmahnung oder die Verhängung eines Bußgeldes.
Gewerbetätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis
Haben Sie Gewerbetätigkeiten ausgeübt, ohne die dazu erforderliche Erlaubnis zu besitzen, dann zögern Sie nicht - beantragen Sie unverzüglich die erforderliche Erlaubnis nach § 34c GewO.
Geben Sie wahrheitsgemäß den Zeitpunkt des Betriebsbeginns an und legen Sie den Umfang der bereits getätigten Geschäfte offen.
Wird Ihnen die Erlaubnis dann erteilt, so haben Sie lediglich gegen eine Formvorschrift verstoßen und das Bußgeld wird relativ gering ausfallen.
Einen Prüfungsbericht müssen Sie natürlich auch für den Zeitraum übermitteln, in dem Sie ohne Erlaubnis tätig waren.


