Die Gewerbeüberwachung informiert über die jährliche Prüfungspflicht

Die meist gestellten Fragen im Zusammenhang mit der jährlichen Übermittlung eines Prüfungsberichtes oder Negativerklärung:

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist § 16 Makler- und Bauträgerverodnung (MaBV).

Was ist ein Prüfungsbericht?

Ein Prüfungsbericht ist ein umfangreicher Vordruck, welcher von einem entsprechenden Prüfer ausgefertigt wird.

In welchen Fällen kann eine Negativerklärung abgegeben werden?

Eine Negativerklärung kann nur dann abgegeben werden, wenn innerhalb des zu prüfenden Kalenderjahres überhaupt keine prüfungspflichtigen Tätigkeiten i.S.d. Makler- und Bauträgerverordnung (also auch keine Werbung o.ä.) ausgeübt wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob in dem betreffenden Jahr Einnahmen erzielt wurden oder nicht (Negativerklärung).

Welche Behörde ist zuständig?

Die Unterlagen sind bei der für die Betriebsstätte örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Für das Gebiet des Märkischen Kreises ist dies das Ordnungsamt, Heedfelder Str. 45, 58509 Lüdenscheid, Tel.: 02351/966-6322.

Filialunternehmen

Ein Unternehmen mit mehreren Filialen muss jeder örtlich betroffenen Kreisverwaltungsbehörde einen Prüfungsbericht übermitteln.
Ausreichend ist hier jedoch eine Kopie des Prüfungsberichtes.

Möglichkeiten der Übermittlung

Den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung übermitteln Sie an die Gewerbebehörde am besten

  • per Telfax: 02351/966-6190
  • mittels Einschreiben/Rückschein
    oder
  • bei einer persönlichen Vorsprache.

Geeignete Prüfer

Grundsätzlich kann der Prüfungsbericht nur von einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erstellt werden.  Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Prüfer unbefangen ist und damit als neutraler Prüfer auftreten kann.

Kosten des Prüfungsberichtes

Die Kosten für den Prüfungsbericht hängen einerseits davon ab, welchen prüfen Sie beauftragen und andererseits, wie umfangreich die zu prüfenden Geschäftsunterlagen sind. Sie dürften sich erfahrungsgemäß zwischen 250,- € und 1.500,- € bewegen.
Bei einer sehr umfangreichen Geschäftstätigkeit sind natürlich auch noch höhere Kosten denkbar. Genauere Auskünfte erhalten Sie von Ihrem Prüfer.

Prüfungspflichtige Gewerbetreibende

Grundsätzlich unterliegen alle in § 34c Abs.1 Nr. 1b und Nr. 2a und b Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbetreibenden der Prüfungsverpflichtung. Also  

  • Vermittler von Kapitalanlagen, die nicht unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen.

Für nähere Informationen klicken Sie bitte auf Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

  • Bauträger
  • Baubetreuer

Neuregelung ab 01.07.2005

Immobilienmakler und Darlehensmakler sind von der Prüfpflicht befreit - aber: sollten Sie im Besitz einer kombinierten 34c Erlaubnis sein (z.B. Immobilien- und Kapitalanlagenvermittler) und Sie waren nur im Bereich der Immobilienvermittlung tätig, so muss für den Bereich der Kapitalanlagenvermittlung immer noch eine Negativerklärung vorgelegt werden.

Ausgenommen sind nur die in § 34c Abs.5 GewO und § 1 MaBV genannten Gewerbetreibenden.
Hier einige Beispiele:

  • Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Versicherung oder Bausparkasse Darlehen dieser Unternehmen vermitteln (z.B. Hypothekendarlehen).
  • Verwalter von Immobilien, wenn sie Immobilien aus dem eigenen Bestand zur Vermietung oder Verpachtung "vermitteln"/vergeben.
  • Vermittler solcher Darlehen, die zur Finanzierung einer Ware oder Dienstleistung dienen, die direkt beim Vermittler bezogen wird (z.B. Vermittlung eines Kredites zum Kauf eines Autos durch das Autohaus selbst, Vermittlung eines Darlehens durch ein Ehe- bzw. Partnerschaftsvermittlungsinstitut, um damit das vertraglich vereinbarte Honorar begleichen zu können).
  • Vermittler von "Kapitalanlagen", der ausschließlich Produkte eines Institutes vermittelt, das einerseits der Aufsicht des Bundesaufsichtamtes für das Kreditwesen unterliegt und anderseits die Haftung für ihn übernommen hat (sog. gebundener Agent)
  • Betreuungsunternehmen i.S.d. § 37 Abs. 2des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
  • Vermittler von "Zweitwohnrechten" (Timesharing-Anteilen)

Gelegenheitsmakler

Für sogenannte  Gelegenheitsmakler gibt es keine Ausnahme oder Erleichterung von der Verpflichtung zur Abgabe eines Prüfungsberichtes.
Auf die erzielten Einnahmen oder die Anzahl der Vertragsabschlüsse kommt es nicht an. Im Extremfall muss bereits beim Schalten eines einzigen Inserates oder Versand eines Exposes ein Prüfungsbericht übermittelt werden.

KWG-Erlaubnis

Ob sich ein Besitzer einer Erlaubnis nach dem KWG auch noch nach der MaBV prüfen lassen muss, kommt auf die Art des ausgeübten Gewerbes an. Die Erlaubnis nach dem KWG ist grundsätzlich parallel zur i.S.d. § 34c Abs. 1 GewO zu sehen.

Vermitteln Sie z.B. Immobilienfonds, GmbH- bzw. KG-Anteile, oder treten Sie als Bauträger bzw. Baubetreuer auf, so unterliegen Sie voll der MaBV und müssen sich demzufolge auch prüfen lassen.

Abgabefrist

Der Prüfungsbericht (bzw. die Negativerklärung) muss spätestens bis zum 31.12 des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Gewerbebehörde vorliegen.

Verlängerung der Abgabefrist

Die gesetzliche Abgabefrist kann nicht verlängert werden.
Eine Verlängerung der gesetzlichen Ausschlussfrist ist auch auf einen schriftlich begründeten Antrag hin nicht möglich.

Konsequenzen eine Fristüberschreitung

Sollten Sie die gesetzliche Abgabefrist nicht einhalten, handeln Sie ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld bis zu 2.500,- € belegt werden.

Daneben werden wir die säumigen Gewerbetreibenden auch mittels gebührenpflichtiger Mahnungen, kostenpflichtiger Verpflichtungsbescheide und Androhung von Zwangsgeldern zur Übermittlung der Prüfungsberichte oder Negativerklärungen anhalten.

Zu prüfende Unterlagen

Grundsätzlich werden die kompletten Geschäftsunterlagen inkl. Inseratensammlung, Exposes etc. geprüft.

Verantwortlicher für die Fristeinhaltung

Grundsätzlich ist der Gewerbetreibende selbst verantwortlich für den fristgerechten Eingang des Prüfungsberichtes bzw. der Negativerklärung. Eventuelle Versäumnisse des bauftragten Prüfers hat der Gewerbetreibende bei diesem zu monieren. Gegebenenfalls muss er sogar einen neuen Prüfer beauftragen, wenn absehbar ist, dass der Prüfungsbericht nicht mehr rechtzeitig fertiggestellt werden kann.

Zeitpunkt des Prüfungsauftrages

Nach Ende des Berichtsjahres sollten Sie den Prüfer sobald wie möglich mit der Erstellung der Prüfungsberichtes beauftragen, denn Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind zum Jahresende hin oft überlastet.

Voraussetzungen für den Prüfungsauftrag

Der Prüfungsbericht nach § 16 MaBV kann unabhängig vom Jahresabschluss erstellt werden. Aus arbeitstechnischen Gründen ist es für den Prüfer jedoch oft ökonomischer, zuerst einen Jahresabschluss zu erstellen.

Eingang des Prüfberichtes

Ggf. müssen Sie den Nachweis erbringen können , dass Ihre Unterlagen auch bei der Gewerbehörde angekommen sind. Um Fristversäumnissen vorzubeugen wird empfohlen, gerade kurz vor Ablauf der Frist, die Unterlagen per Telefax oder ERinschreiben/Rückschein zu versenden oder persönlich bei uns im Hause abzugeben.

Personengesellschaften

Bei einer Personengesellschaft (z.B. KG, OHG, GBR) ist jeder persönlich haftender Gesellschafter prüfungspflichtig.
Ist ein Gesellschafter ausschließlich in einer Gesellschaft tätig, so reicht es aus, wenn er einen seine Tätigkeit in dieser Gesellschftaft betreffenden Prüfungsbericht übermittelt.

Ist er hingegen zusätzlich noch als Einzelunternehmer oder in mehreren Gesellschaften tätig, so hat er einen eigenen Prüfungsbericht oder mehrere, seine Gesamttätigkeit abdeckende Prüfungsberichte zu übermitteln.

"Ruhen lassen" des Gewerbes

Sie können Ihr Maklergewerbe nicht über längere Zeit ruhen lassen und für diese Jahre Negativerklärungen abgeben. Denn dies würde bedeuten, dass Sie Ihr Gewerbe faktisch nicht mehr ausüben. Das Gewerbe muss daher unverzüglich abgemeldet werden (vgl. § 14 GewO).
Nach der Abmeldung entfällt selbstverständlich die Verpflichtung zur Übermittlung der Negativerklärung.

Erlöschen der "Maklererlaubnis"

Haben Sie Ihr Gewerbe i.S.d. § 34c GewO abgemeldet, erlischt die Ihnen erteilte Erlaubnis nicht. Die Erlaubnis bleibt bestehen, so dass Sie Ihr "Maklergewerbe" jederzeit - gegen eine relativ geringe Gebühr - bei der Ortsbehörde wieder anmelden können.

Kein Prüfungsbericht nach Abmeldung

Haben Sie Ihr "Maklergewerbe" endgültig eingestellt, müssen Sie noch fehlende Prüfungsberichte nicht mehr übermitteln, sofern Sie Ihr Gewerbe ordnungsgemaß abgemeldet haben.
Sollten Sie allerdings das "Maklergewerbe" in einiger Zeit wieder aufnehmen, so lebt die Verpflichtung zur Übermittlung der Prüfungsberichte wieder auf.

Prüfungsbericht für mehrere Jahre

Sie können keinen Prüfungsbericht bzw. keine Negativerklärung übermitteln, die sich auf mehrere Jahre beziehen. Bei dieser Verfahrensweise nehmen Sie eine Fristüberschreitung und damit eine Ordnungswidrigkeit in Kauf. Sondervereinbarungen können jedoch mit dem Sachbearbeiter getroffen werden.

Konsequenzen bei im Prüfungsbericht festgestellten Mängel

Die Folgen von festgestellten rechtlichen Verstößen hängen von Art, Häufigkeit und Schwere der Verstöße ab.
Mögliche Folgen sind z.B. die schriftliche Abmahnung oder die Verhängung eines Bußgeldes.

Gewerbetätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis

Haben Sie Gewerbetätigkeiten ausgeübt, ohne die dazu erforderliche Erlaubnis zu besitzen, dann zögern Sie nicht - beantragen Sie unverzüglich die erforderliche Erlaubnis nach § 34c GewO.

Geben Sie wahrheitsgemäß den Zeitpunkt des Betriebsbeginns an und legen Sie den Umfang der bereits getätigten Geschäfte offen.

Wird Ihnen die Erlaubnis dann erteilt, so haben Sie lediglich gegen eine Formvorschrift verstoßen und das Bußgeld wird relativ gering ausfallen.

Einen Prüfungsbericht müssen Sie natürlich auch für den Zeitraum übermitteln, in dem Sie ohne Erlaubnis tätig waren.