Landeshundegesetz
Die Veterinärabteilung führt Verhaltensprüfungen für bestimmte Hunde zur Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang durch. Des weiteren können Halter dieser Hunde die für sie erforderliche Sachkundeprüfung ablegen.
Die Veterinärabteilung führt auch Rassebestimmungen nach phänotypischen Merkmalen hinsichtlich der Beteiligung bestimmter Rassen nach dem Landeshundegesetz durch.
Gefährliche Hunde entsprechend dem Landeshundegesetz ( §3) sind:
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- Pitbull
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Wer diese Hunde halten möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis vom Ordnungsamt der Wohnortgemeinde. Es muss dafür ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.
Der Hundehalter muss seine Sachkunde beim Amtstierarzt durch eine Prüfung belegen. Die Hunde müssen einen Microchip zur Identifizierung haben und sind grundsätzlich an der Leine und mit Maulkorb auszuführen, bis sie eine Verhaltensprüfung unter Aufsicht eines Amtstierarztes abgelegt haben.
Hunde bestimmter Rassen ( §10 LHundG)
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napolitano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Für diese Hunderassen ist eine Erlaubnis zum Halten vom Ordnungsamt der Wohnortgemeinde erforderlich. Der Hundehalter muss seine Sachkunde beim Amtstierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durch eine Prüfung belegen. Die Hunde müssen einen Microchip zur Identifizierung haben und sind grundsätzlich an der Leine und mit Maulkorb auszuführen, bis sie eine Verhaltensprüfung unter Aufsicht eines Amtstierarztes oder bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle abgelegt haben.


