Tagespflege / Kurzzeitpflege
Tagespflege
Ist die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt, sieht die Pflegeversicherung als Ergänzung zur häuslichen Pflege die Möglichkeit einer Tagespflege in speziellen Tagespflegeeinrichtungen vor (§ 41 SGB XI). Diese Form der Pflege kann z. B. in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson von der Pflege am Tage entlastet werden muß oder um den Angehörigen die Möglichkeit zu geben, weiter einer Erwerbsmöglichkeit nachzugehen. Man wird morgens in der Regel von einem Fahrdienst abgeholt, nachmittags kehrt der Pflegebedürftige wieder in seine Wohnung zurück, wo die Angehörigen ihre Rolle bei der Versorgung übernehmen.
Die Höhe der hier vorgesehenen Leistungen ist nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Die Pflegekasse leistet allerdings nur für die pflegebedingten Aufwendungen; für Unterkunft und Verpflegung muß der Pflegebedürftige selbst aufkommen. Die Leistungen betragen:
|
Pflegestufe |
Betrag in € |
|---|---|
| Stufe I |
bis zu 440 € |
| Stufe II |
bis zu 1.040 € |
| Stufe III |
bis zu 1.510 € |
Mit Einführung des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes am 1. Juli 2008 wurden die monatlichen Leistungen für die Tagespflege allgemein erhöht. Neu ist: Wer Leistungen der Tagespflege mit ambulanten Sachleistungen und/oder dem Pflegegeld kombiniert, hat jetzt Anspruch auf das 1,5 – fache des Betrags. Das heißt: Wer beispielsweise in Pflegestufe I monatlich Sachleistungen in Höhe von 440 Euro bezieht, kann darüber hinaus noch zusätzlich 220 Euro für die Tagespflege in Anspruch nehmen. Für die Pflegestufen II und III sind die Leistungen für die Tagespflege entsprechend höher (520 und 755 Euro).
| Kombinierte Leistungen von ambulanter Pflege mit Tagespflege | ambulante Pflege (Sachleistung) 100 % | zusätzlich Tagespflege 50 % | insgesamt | inkl. etwaiger Betreuungsleistungen** (Höchstbetrag) |
|---|---|---|---|---|
| Stufe I | 440 Euro |
220 Euro |
660 Euro |
860 Euro |
| Stufe II | 1.040 Euro |
520 Euro |
1.560 Euro |
1.760 Euro |
| Stufe III | 1.510 Euro |
755 Euro |
2.265 Euro |
2.465 Euro |
* Wird jeweils die Pflegesachleistung oder das Pflegegeld zu 100 % beansprucht, besteht ein zusätzlicher Anspruch auf bis zu 50 % der Leistung der Tages- oder Nachtpflege. Es ist auch möglich, das Pflegegeld zu 50 % in Anspruch zu nehmen und einen Zuschuss zur Tagespflege in Höhe von 100 % der Sachleistung für die entsprechende Pflegestufe zu erhalten. Bsp: Bei Pflegestufe II werden 210 € (50 %) Pflegegeld gezahlt und die Tagespflege mit bis zu 1.040 € (100 % Sachleistung) bezuschusst.
Die Werte sind monatliche Beträge.
* * s. auch: Zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
Da der Pflegebedürftige in den anderen Zeiten weiterhin zu Hause gepflegt und betreut werden muß, kann entweder Pflegegeld oder Sachleistung für einen Pflegedienst von der Pflegekasse noch gezahlt werden. Dies allerdings prozentual nur in dem Umfang, wie die obigen Leistungen nicht durch die pflegebedingten Kosten der Tagespflege "verbraucht" sind. Näheres dazu erfahren Sie von Ihrer Pflegekasse.
Kurzzeitpflege
Wenn die einen Pflegebedürftigen zu Hause betreuende Pflegeperson z. B. wegen einer Kur oder eines Urlaubs vorübergehend ausfällt, tritt zunächst die sogenannte Verhinderungspflege ein. Kann die Pflege dadurch aber nicht ausreichend sichergestellt werden, bietet sich die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) als Ausweg an. Diese kommt auch in Betracht für eine Übergangszeit nach einer Krankenhausbehandlung oder in sonstigen Krisensituationen, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt ist.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf bis zu 4 Wochen und bis zu einem Betrag von 1.510 € im Jahr begrenzt. Getragen werden die pflegebedingten Aufwendungen; die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muß der Pflegebedürftige selbst zahlen. Außerdem ist zu beachten, daß das Pflegegeld oder die Sachleistung während der Kurzzeitpflege entfällt.
Kurzzeitpflege ist eine stationäre Leistung und wird von Pflegeheimen angeboten, die entweder dafür Betten reserviert haben oder flexibel nicht belegte Pflegebetten dafür einsetzen (sogenannte eingestreute Plätze). Da die Zahl der Kurz-zeitpflegeplätze begrenzt ist, empfiehlt es sich, so früh wie möglich einen Kurzzeitpflegeplatz zu suchen. Die Pflegeberatung des Märkischen Kreises kann dabei behilflich sein.
Für die Zeit der Unterbringung in der Kurzzeitpflege muß das jeweilige Heimentgelt gezahlt werden; siehe auch unter "Stationäre Pflege".


