Stationäre Pflege

Seit 1996 gewährt die Pflegeversicherung auch Leistungen für eine dauernde Unterbringung in einem Pflegeheim, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich sind oder wegen besonderer Umstände im Einzelfall nicht in Betracht kommen (§ 43 SGB XI).

Allerdings muß die Unterbringung im Pflegeheim auch tatsächlich notwendig sein; selbst wer eine Pflegestufe hat, kann nicht ohne weiteres in einem Pflegeheim aufgenommen werden. Heimnotwendigkeit kann z. B. vorliegen, wenn die Pflege und Versorgung zu Hause nicht mehr sichergestellt werden kann, Selbstgefährdung des Pflegebedürftigen anders nicht verhindert werden kann oder alleinstehende Pflegebedürftige - auch bei Einschaltung eines Pflegedienstes - zu verwahr-losen drohen.

Nachdem bei der Pflegekasse der Antrag auf Übernahme der Heimkosten gestellt wurde, erstellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) ein Gutachten zum Grad der Pflegebedürftigkeit und zur Heimnotwendigkeit. Daraufhin ergeht ein Bescheid der Pflegekasse. Stellt sich im Krankenhaus heraus, daß eine Versorgung zu Hause nicht (mehr) möglich ist, kann ein beschleunigtes Verfahren in Gang gesetzt werden. In diesem Fall ist der Sozialdienst des Krankenhauses Ihr Ansprechpartner.

Bei der Unterbringung in einer solchen Einrichtung muß vom Bewohner ein Heimentgelt gezahlt werden, das sich zusammensetzt aus den pflegebedingten Aufwendungen, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (man spricht hier auch von "Hotelkosten") und den Investitionskosten. Die Pflegeversicherung zahlt nur für die pflegebedingten Aufwen-dungen, die "Hotelkosten" müssen vom Bewohner selbst getragen werden. Die Leistungen betragen monatlich:

Pflegestufe 

 Betrag in €

Stufe I    1.023 €
Stufe II    1.279 €
Stufe III    1.510 €
Stufe III Härtefälle   1.825 €, maximal jedoch nicht mehr als 75 % des gesamten Heimentgeltes

 

Leistungen der Pflegeversicherung für vollstationäre Pflege werden nur für Pflegeheime bewilligt, mit denen ein Versor-gungsvertrag abgeschlossen wurde (zugelassene Pflegeeinrichtungen).

Hospize

Ein Sonderfall bei der stationären Pflege bilden die Hospize: Für Schwerstkranke, die keiner Krankenhausbehandlung mehr bedürfen, nur noch eine kurze Lebenserwar-tung haben und wegen der Schwere des Leidens nicht mehr zu Hause gepflegt werden können, besteht die Möglichkeit der Pflege und Betreuung in Hospizen.

Zur Deckung der dort entstehenden Kosten zahlen die Krankenkassen einen täglichen Zuschuß von z. Zt. 140,70 €, die Pflegekassen beteiligen sich mit Leistungen entsprechend der jeweiligen Pflegestufe wie im Bereich der stationären Pflege und die Hospize selbst bringen einen Eigenanteil von 10 % der Kosten auf. Der Bewohner schließlich muß die Restkosten selbst tragen. Sollte der Pflegebedürftige dazu finanziell nicht in der Lage sein, kann bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen Sozialhilfe gewährt werden.