Was ist Pflegebedürftigkeit?

Wann bin ich pflegebedürftig?

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. (§ 14 SGB XI).

Pflegebedürftigkeit liegt also dann vor, wenn man für die ganz normalen Dinge des täglichen Lebens Hilfe benötigt. Das macht es manchmal so schwer, die eigene Pflegebedürftigkeit zu erkennen. Wenn Sie daher bemerken, daß Sie seit längerem bei verschiedenen alltäglichen Dingen wie Aufstehen, Anziehen, Haarewaschen, Baden oder Duschen regelmäßig Hilfe benötigen, sollten Sie sich mit dem Gedanken vertraut machen, daß Sie pflegebedürftig sein könnten.

Darüber können Sie mit einem Pflegeberater sprechen. Beratung erhalten Sie

  • bei der Pflegeberatung
  • bei Ihrer Kranken- und Pflegekasse
  • bei allen Pflegediensten.

Die vier Bereiche

Das SGB XI unterscheidet vier Bereiche von alltäglichen Verrichtungen, bei denen jemand Hilfe benötigen kann:

Die Verrichtungen, die zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit führen, sind genau festgelegt, nämlich:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
  • Ernährung: mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Nahrungsaufnahme (Achtung: Essen kochen zählt nicht, das Butterbrot zerteilen zählt!)
  • Mobilität: selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Achtung: nur innerhalb der Wohnung, Spaziergang zählt nicht, Balkon aufsuchen zählt!)
  • Hauswirtschaft: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und der Kleidung, Beheizen der Wohnung.

Was ist Hilfe?

Im Sinne des SGB XI kann die Hilfe, die eine Person benötigt, auf drei Arten erfolgen:

  • Übernahme etwas für den anderen tun; Beispiel: Essen reichen
  • Beaufsichtigung die richtige und gefahrlose Durchführung gewährleisten; Beispiel: beim Mittagessen dabei sein, damit der Pflegebedürftige sich nicht beschmutzt oder verletzt
  • Anleitung den anderen darauf hinweisen, was er tun soll, ihm zeigen, wie er es tun soll; Beispiel: Auf die regelmäßige Einnahme von Mahlzeiten und Medikamenten hinweisen.

Die Pflegestufen

Das SGB XI unterscheidet bei der Pflegebedürftigkeit drei Stufen. Dort ist auch festgelegt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um eine Pflegestufe zu erreichen:

  • Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig mindestens einmal täglich Hilfe bei zwei Verrichtungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und mehrmals wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
  • Pflegestufe II: schwerpflegebedürftig mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfen in der Grundpflege und mehrmals wöchentlich Hilfe bei der Hauswirtschaft.
  • Pflegestufe III: schwerstpflegebedürftig rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe in der Grundpflege und mehrmals wöchentlich Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Die Zuordnung zu einer Pflegestufe ergibt sich danach aus dem täglichen Zeitaufwand für die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) einerseits und der hauswirtschaftlichen Versorgung andererseits. Wichtig dabei ist, daß der Zeitanteil für die Grundpflege in allen drei Stufen größer sein muß als der für die hauswirtschaftliche Versorgung, und zwar:

tägl. Zeitaufwand beträgt mindestens

Pflegestufe 

 Gesamt

 Grundpflege

Stufe I    90 Minuten  über 45 Minuten
Stufe II    180 Minuten  120 Minuten
Stufe III   300 Minuten  240 Minuten

 

Wessen Grundpflege nicht mindestens über 45 Minuten täglich erfordert, ist nach dem SGB XI nicht pflegebedürftig und erhält keine Leistungen aus der Pflegeversicherung.