Leistungen bei häuslicher Pflege

Pflegegeld oder Sachleistung

Pflegegeld (§ 37 SGB XI) wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Damit soll die Pflege sichergestellt werden. Wie dies geschieht, bestimmt der Pflegebedürftige selbst. Er kann z.B. das Pflegegeld ganz oder teilweise an Helfer aus der Familie oder der Nachbarschaft als Anerkennung weitergeben. Dieses weitergegebene Pflegegeld gilt nicht als Einkommen der Pflegeperson und ist nicht steuerpflichtig. Pflegegeld wird während eines Krankenhausaufenthaltes bis zu vier Wochen weitergezahlt.

Wenn ausschließlich ein anerkannter Pflegedienst den Pflegebedürftigen versorgt, beteiligt sich die Pflegeversicherung an diesen Kosten. Dies wird Sachleistung (§ 36 SGB XI) genannt. Die Sachleistung wird im Unterschied zum Pflegegeld direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet.

Die Höhe beider Leistungen richtet sich jeweils nach der Pflegestufe des Pflegebedürftigen.

Pflegestufe  

 Pflegegeld

 Sachleistung

Stufe I  

 225 €

  440 €

Stufe II  

 420 €

  1.040 €

Stufe III  

 675 €

 1.510 €

Härtefall, z. B. bei Krebs im Endstadium   

 1.918 €

Die Kombinationsleistung

Nun kommt es oft vor, daß der Pflegebedürftige zwar von Angehörigen versorgt wird, aber gleichzeitig noch einen Pflegedienst braucht. Für einen solchen Fall wurde zusätzlich die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) eingeführt. Hier werden Sachleistung und Pflegegeld prozentual mit einander verrechnet. Ein kurzes Rechenbeispiel:

  • Ein Pflegebedürftiger in der Pflegestufe II hätte Anspruch entweder auf 420 € Pflegegeld oder 1.040 € Sachleistung. Der Pflegedienst kostet 520,00 €, also 50% der Sachleistung. 50% des Pflegegeldes stehen dem Pflegebedürftigen demnach noch zu, also werden 210 € Restpflegegeld ausgezahlt.

Soll ein Pflegedienst eingeschaltet werden, ist es in aller Regel sinnvoll, die Kombinationsleistung zu beantragen.