Zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

Mit Wirkung vom 01.07.2008 wird durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz  (PfWG) gemäß § 45b SGB XI der zusätzliche Betreuungsbetrag für ambulant gepflegte bzw. versorgte Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz von bis zu 460 Euro jährlich auf bis zu 100 Euro monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag) angehoben und der Kreis der Leistungsberechtigten auf die so genannten Pflegestufe -0-Fälle ausgedehnt.
Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen der Tages- und Kurzzeitpflege, der ambulanten Pflegedienste (ausgenommen sind Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung) sowie der anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote.

Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:  

    1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
    2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
    3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
    4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
    5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
    6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
    7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
    8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
    9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
    10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
    11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
    12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
    13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Den Grundbetrag von bis zu 100 Euro monatlich erhält jeder Antragsteller, bei dem wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen und Fähigkeitsstörungen festgestellt werden.
Den erhöhten Betrag von bis zu 200 Euro monatlich erhält jeder Antragsteller, bei dem zusätzlich in mindestens einem weiteren Bereich aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 dauerhafte und regelmäßige Schädigungen und Fähigkeitsstörungen festgestellt werden.