Waffenangelegenheiten

Waffenschein; Waffen;

Das deutlich verschärfte Waffenrecht ist am 1. April 2003 in Kraft getreten. Weitere Neuregelungen gelten seit 2008 sowie als Folge der Ereignisse von Winnenden seit Ende Juli 2009.

An die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für Waffenbesitzer werden inzwischen erheblich höhere Anforderungen gestellt. Der Erwerb von Schusswaffen durch Privatpersonen wird auch weiterhin von dem Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig gemacht. Erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse gelten fort.

Jeder, der eine sog. Reizstoff-, Schreckschuss- oder Signalwaffe außerhalb der eigenen vier Wände bei sich trägt ("führt"), braucht ab 1.4.2003 einen "Kleinen Waffenschein", andernfalls macht er sich strafbar. Der Kleine Waffenschein kann bei den Kreispolizeibehörden (Polizeipräsidien und Landräte) beantragt werden. Für die Ausstellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55 Euro erhoben.

Zahlreiche früher nicht erlaubnispflichtige Gegenstände (z.B. Elektroschockgeräte, Butterflymesser sowie Wurfsterne etc.) unterliegen jetzt einem Umgangsverbot. Wer dies nicht beachtet, macht sich strafbar. Zudem enthält das neue Waffengesetz ab 01.04.2008 ein Führungsverbot für Feuerwaffenimitate und bestimmte Messer.

Spielzeugwaffen (z.B. auch Soft-Air-Waffen) sind nur dann von den strengen Regelungen des Waffengesetzes ausgenommen, wenn deren Geschossbewegungsenergie nicht höher als 0,5 Joule ist. Sie dürfen jedoch keine getreuen Nachahmungen von "scharfen Schusswaffen" sein. Sind Soft-Air-Waffen mit einem "F" im Fünfeck gestempelt, sind Erwerb und Besitz ab 18 Jahren frei, ohne diese Stempel bedürfen sie der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Das Mindestalter für Sportschützen, die Schusswaffen erwerben und besitzen wollen, ist von 18 auf 21 Jahre angehoben worden. Ausnahmen bestehen für Schusswaffen in bestimmten Kalibern und sind darüber hinaus zur Förderung schießsportlich besonders talentierter Personen möglich. Auch in Zukunft werden Sportschützen die von ihnen für die Ausübung des Sports benötigten Waffen erhalten. Allerdings ist es nunmehr erforderlich, dass sie das Bedürfnis für den Erwerb einer Waffen durch eine spezielle Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes glaubhaft machen müssen.

Für Jäger ist die Altersgrenze, ab der der Erwerb und Besitz von Schusswaffen zulässig ist, von 16 auf 18 Jahre angehoben worden.

Erben, die bisher keine Waffenbesitzkarte für erlaubnispflichtige Schusswaffen haben, dürfen die durch Erbfall erlangten Waffen nur dann behalten, wenn sie die Waffen mit einem amtlich zugelassenen Blockiersystem sichern lassen. Es bedarf einer Anmeldung binnen eines Monats bei der Kreispolizeibehörde.

Die Regelungen für eine sichere Aufbewahrung von Schusswaffen wurden deutlich verbessert und konkretisiert. Eine mögliche Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in den Räumlichkeiten der Waffenbesitzer ist verfassungskonform ausgeweitet worden.

Erhebliche Neuerungen bringt das Gesetz auch für Personen, die gewerbsmäßig mit Waffen umgehen. So brauchen z.B. Betreiber von Schießgeschäften auf Kirmessen und Schützenfesten eine waffenrechtliche Erlaubnis. Die Regelungen für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Bewachungsunternehmer sind nunmehr im Waffengesetz zusammengefasst worden. Ferner sind Waffenhändler verpflichtet, das Überlassen einer Waffe an einen anderen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.


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