Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Für bestimmte Bauvorhaben ist ein Baugenehmigungsverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde nicht vorgeschrieben. Für die Richtigkeit dieser Bauvorhaben sind allein der Bauherr und sein Entwurfsverfasser verantwortlich. Bitte beachten Sie, dass für genehmigungsfreie Bauvorhaben die Baurechtsvorschriften, insbesondere die Landesbauordnung, genauso gelten wie für genehmigungspflichtige Vorhaben. Bei Verstößen kann die Bauaufsichtsbehörde eine Beseitigung auch genehmigungsfreier Bauvorhaben verlangen. Welche Vorhaben von einer Genehmigungspflicht ausgenommen sind, können Sie der Tabelle in § 65 Abs. 1 der Landesbauordnung entnehmen (siehe auch weitere Informationen).
Darüber hinaus ist in § 67 der Landesbauordnung geregelt, dass im Geltungsbereich von Bebauungsplänen Wohngebäude und Garagen genehmigungsfrei errichtet werden dürfen, wenn diese Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist. Anders als bei den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 der Landesbauordnung müssen Sie für die genehmigungsfreien Wohngebäude und Garagen Bauvorlagen wie für einen Bauantrag erstellen und diese bei der Gemeinde einreichen.
Wenn Sie sich für das genehmigungsfreie Bauen nach § 67 Landesbauordnung entscheiden, erkundigen Sie sich bitte beim Bauamt der zuständigen Gemeinde, ob dem zugestimmt wird. Die Gemeinden haben die Befugnis für freigestellte Bauvorhaben gleichwohl ein Genehmigungsverfahren zu verlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie beim genehmigungsfreien Bauen zwar einerseits die Genehmigungsgebühren sparen, andererseits jedoch keine Bestätigung der Behörde erhalten, dass ihr Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Rechtsgrundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Landesbauordnung (BauO NRW)


