Bauanzeige

Garage, Nutzungsänderung

Abweichend von § 63 abs. 1 Satz 1 BauO NRW (Genehmigungspflicht) bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens anzuzeigen.

Der Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.

Die Antragstellerin / der Antragsteller kann abweichend von dieser Regelung auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bestehen.

Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Diese Erklärung kann die Bauaufsichtsbehörde insbesondere wegen der notwendigen Beteiligung anderer Behörden oder aus Gründen des Immissions- oder Brandschutzes abgeben. Die Bauanzeige wird dann als Bauantrag behandelt.

Das Gleiche gilt für die Errichtung von Kleingaragen. Ein Genehmigungsverfahren ist hier jedoch zwingend durchzuführen, wenn im Falle einer Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung keine Einverständniserklärung des Grenznachbarn vorliegt.

Rechtsgrundlagen

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Landesbauordnung (BauO NRW)


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