Bauantrag

Eigenheim, Eigentum, Haus, Garage, Genehmigung

Für die Erstellung eines Bauantrages müssen Sie einen Entwurfverfasser beauftragen. Das sind im Regelfall Architekten oder Bauingenieure, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung berechtigt sind, die Bauvorlagen zu erstellen. Für kleinere Bauvorhaben, wie z.B. Garagen oder Gartenlauben, ist ein bauvorlageberechtigter Entwurfverfasser nicht erforderlich. Die Bauvorlagen für kleinere Gebäude müssen jedoch auch so umfangreich sein, dass die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens eindeutig beurteilen kann. Unvollständige Bauvorlagen sollen von der Bauaufsichtsbehörde zurückgewiesen werden.

Die Landesbauordnung unterscheidet zwischen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren und dem Genehmigungsverfahren für Sonderbauten. Für beide Verfahren haben wir Ihnen Bauantragsformulare als Downloads zur Verfügung gestellt.

Ob es sich bei Ihrem Bauvorhaben um einen Sonderbau handelt, für den ein umfassendes Genehmigungsverfahren vorgeschrieben ist, können Sie der Auflistung in § 68 Abs. 1 der Landesbauordnung entnehmen (siehe auch weitere Informationen). Für alle anderen Bauvorhaben, die nicht in diesem Katalog aufgeführt sind, gilt das vereinfachte Genehmigungsverfahren. Wenn Sie Ihr geplantes Bauvorhaben nicht eindeutig zuordnen können, erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Ansprechpartner in der Bauordnungsabteilung.

Wenn für Ihr Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren vorgeschrieben ist, dürfen Sie mit den Bauarbeiten erst dann beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung schriftlich erteilt wurde. Der vorzeitige Baubeginn stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, so dass Sie neben der sofortigen Stilllegung der Bauarbeiten auch mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen müssen. Wenn die Zeit drängt und Sie Ihr Bauvorhaben innerhalb einer bestimmten Frist fertig stellen müssen gibt es die Möglichkeit, für bestimmte Bauabschnitte eine Teilbaugenehmigung zu erhalten. Ihr Ansprechpartner bei der Bauaufsichtsbehörde hilft Ihnen, soweit möglich, auch ein zeitliches Problem zu lösen.

Mit seinem Serviceversprechen bietet der Märkische Kreis, insbesondere für Gewerbetreibende, die Möglichkeit einer vorgezogenen Antragskonferenz. Dabei handelt es sich um ein verbindliches Vorgespräch mit allen zu beteiligenden Fachbehörden. In der Antragskonferenz werden Ihnen Chancen und Risiken aufgezeigt, die mit der Besonderheit des Baugrundstückes oder Ihres geplanten Bauvorhabens verbunden sind. Bereits im Vorfeld abgestimmte Bauvorhaben, können im Regelfall erheblich schneller bearbeitet werden.

Notwendige Unterlagen

  • Lageplan / amtlicher Lageplan
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
  • Beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte
  • Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1:5000
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung auf amtlichen Vordruck
  • Ausgefülltes Artenschutzformular
  • bei Gebäuden: Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 oder
  • bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der Rohbaukosten oder
  • bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind die Herstellungskosten
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik

zusätzliche Bauvorlagen für kleine Sonderbauten:

  • Betriebsbeschreibung für gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe auf amtlichen Vordruck (ggf. mit Maschinenaufstellungsplan mit Rettungswegen und Notausgängen, falls nicht bereits in den Grundrisszeichnungen dargestellt)

Spätestens bei Baubeginn sind vorzulegen:

  • der Nachweis der Standsicherheit, soweit erforderlich aufgestellt oder geprüft durch eine/n staatlich anerkannte/n Sachverständige/n
  • der Nachweis des Schallschutzes, soweit erforderlich aufgestellt oder geprüft durch eine/n staatlich anerkannte/n Sachverständige/n
  • der Nachweis des Wärmeschutzes, soweit erforderlich aufgestellt oder geprüft durch eine/n staatlich anerkannte/n Sachverständige/n
  • die Bescheinigung einer/eines staatlich anerkannte/n Sachverständige/n, dass das Vorhaben den Anforderungen des Brandschutzes entspricht (gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe und Sonderbauten)

Bei Sonderbauten im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW sind die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes bereits bei Antragstellung vorzulegen. Ferner ist dem Bauantrag ein Brandschutzkonzept beizufügen.

Rechtsgrundlagen

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Landesbauordnung (BauO NRW)


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

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