Amtsvormundschaft (gesetzlich und bestellte) und Pflegschaft

Vormundschaft; Pflegschaft

Vormundschaft kraft Gesetz

Eine gesetzliche Vormundschaft tritt kraft Gesetz ein.

Zum einen wird das Jugendamt Vormund für ein Kind, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und dessen Mutter minderjährig ist.
Zum anderen ist das Jugendamt Vormund für ein Kind in Adoptionspflege.

Eine minderjährige Mutter hat - nach aktueller Gesetzeslage - das alleinige Sorgerecht inne. Sie kann das Sorgerecht allein erst mit Eintritt ihrer Volljährigkeit nach dem 18. Geburtstag ausüben.
Die gesetzliche Vertretung des Kindes wird durch den Amtsvormund ausgeübt. Das Jugendamt kümmert sich zudem um die Vaterschaftsfeststellung, Unterhaltsfragen, ggf. um die Vermögensverwaltung.


Vormundschaft kraft Gerichtsbeschluss

Alle Kinder und Jugendliche , die noch nicht volljährig sind, bedürfen der elterlichen Sorge.
Grundsätzlich üben die Eltern oder ein Elternteil die Sorge über ihr Kind aus.
Durch Tod, tatsächliche oder rechtliche Einschränkungen oder aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses kann die Sorge durch Elternteile eingeschränkt oder komplett weggefallen sein .
Eine derartige Feststellung trifft ausschließlich das Familiengericht durch Beschluss.

Fallen die Eltern als Sorgeberechtigte weg, so soll eine geeignete Einzelperson zum Einzelvormund bestellt werden. Ferner ist eine Vereinsvormundschaft möglich.
Ist weder eine Einzel- noch eine Vereinsvormundschaft möglich, so kann das Familiengericht das Jugendamt als Vormund bestellen.

Innerhalb des Jugendamtes sind bestimmte Beschäftige befugt, Amtsvormundschaften zu führen. Diese Beschäftigten üben das Sorgerecht aus und vertreten das Kind gesetzlich.


Pflegschaften kraft Gesetzesbeschluss

Das Familiengericht kann für einen Teil der elterlichen Sorge feststellen, dass dieser Teil nicht mehr von den Eltern oder von einem sorgeberechtigten Elternteil wahrgenommen wird.
Für den vom Gericht benannten Aufgabenkreis (Personensorge, Vermögenssorge oder Teile davon) ist das Jugendamt Pfleger,

Möglich ist eine Amtspflegschaft für das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, schulische Angelegenheiten, Vermögenssachen.
Ferner gibt es Ergänzungspflegschaften. Hierbei wird ein Kind in einem Gerichtsverfahren durch den Amtspfleger vertreten, z.B. in Verfahren, in denen die Vaterschaft zu dem Kind überprüft wird.

Nur für den vom Gericht benannten Aufgabenkreis vertritt der Amtspfleger das Kind und kümmert sich um diese speziellen Belange des Kindes.


Beratung von Einzelvormündern

Das Jugendamt berät und unterstützt Personen, die vom Familiengericht zum Einzelvormund bestellt worden sind.

 

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zivilprozessordnung (ZPO)
Sozialgesetzbuch (SGB), insbesondere Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Gesetz über die Familiengerichtsbarkeit (FGG)

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