Abfallmaklergenehmigung
Umweltschutz, Wilder Müll, Abwasser, Luft, Luftschadstoffe, Rohstoffverbrauch, Ressourcen, Abfall, Abfallmakler
(Antragstellung gem. § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG)
Wer gewerblich Abfälle vermittelt, braucht eine Maklergenehmigung (Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte). Der Antrag ist i.d. R. bei der unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu stellen. Der Antragsteller muss folgendes darlegen:
- für welche Abfallgruppen - gefährliche Abfälle, sonstige Abfallarten - die Genehmigung beantragt wird,
- ob die Genehmigung auch für das Vermitteln von grenzüberschreitenden Verbringungen gelten soll und
- für welchen Zeitraum die Genehmigung beantragt wird.
Vom Antragsteller ist eine für die Maklertätigkeit verantwortliche Person zu benennen. Die für die Maklertätigkeit verantwortliche Person und die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (oder einer Zweigniederlassung) beauftragte Person können identisch sein.
Wer gewerblich Abfälle vermittelt, braucht eine Maklergenehmigung (Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte). Der Antrag ist i.d. R. bei der unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu stellen. Der Antragsteller muss folgendes darlegen:
- für welche Abfallgruppen - gefährliche Abfälle, sonstige Abfallarten - die Genehmigung beantragt wird,
- ob die Genehmigung auch für das Vermitteln von grenzüberschreitenden Verbringungen gelten soll und
- für welchen Zeitraum die Genehmigung beantragt wird.
Vom Antragsteller ist eine für die Maklertätigkeit verantwortliche Person zu benennen. Die für die Maklertätigkeit verantwortliche Person und die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (oder einer Zweigniederlassung) beauftragte Person können identisch sein.
Hinweis
Das polizeiliche Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister können bei der jeweiligen Stadt-/Gemeindeverwaltung beantragt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Belegart: "Auskunft an eine Behörde" gewählt wird. Die Unterlagen dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Notwendige Unterlagen
- Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug
-
Auszug aus dem Gewerbezentralregister für das Unternehmen
- polizeiliches Führungszeugnis sowie Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die veranwortliche Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter
- Nachweis der Sachkunde der verantwortlichen Person und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Die Sachkunde ist schriftlich durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen (z.B. des Besuchs entsprechender Lehrgänge der Fachveranstaltungen) nachzuweisen.
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