Landschaftsplanung

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Das Bild zeigt das Naturschutzgebiet

Die Landschaftsplanung ist das zentrale Instrument des Naturschutzes für den Märkischen Kreis und in NRW. Sie ist somit Kernstück der modernen Naturschutzgesetzgebung, da die Landschaftspläne rechtsverbindlich in Form einer Satzung festgesetzt werden.

Mit der Aufstellung und Umsetzung der Landschaftspläne werden folgende vorrangige  Aufgaben und Ziele verfolgt:

  • Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft im baulichen Außenbereich,
  • Festsetzung besonders schutzwürdiger Bereicheund Regelungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft , als Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile,
  • Darstellung von Entwicklungszielen auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbundes besonders geeignet sind,
  • Umsetzung des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
  • Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Erlebnis- und Erholungsraum.

Der Landschaftsplan wird auf der Grundlage eines gesetzlich vorgeschriebenen demokratischen Verfahrens aufgestellt, in dem die Bürgerinnen und Bürger sowie auch die Träger öffentlicher Belange umfassend beteiligt werden.

Im Landschaftsplan werden auf der Grundlage einer wissenschaftlich fundierten Landschaftsanalyse konkrete Festsetzungen getroffen. In den Festsetzungen werden der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Ver- und Gebote festgelegt.

Der Landschaftsplan besteht aus der Entwicklungskarte, der Festsetzungskarte und den entsprechenden textlichen Darstellungen und Festsetzungen.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG)      
  • Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) NW
  • Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes NW (DVO-LG)

Der Landschaftsplan (LP) wird in NRW von den Kreisen bzw. kreisfreien Städten aufgestellt und als Satzung beschlossen. Die Entwicklungsziele des LP sind behördenverbindlich, seine Festsetzungen sind auch gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern verbindlich. Als Fachplanung muss der LP mit den Zielen und Darstellungen der Landes- (Landesentwicklungsplan) und der Regionalplanung (Regionalplan) sowie den Darstellungen und Festsetzungen der kommunalen Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) in Einklang stehen. Der räumliche Geltungsbereich des LP beschränkt sich auf die Bereiche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

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