Landschaftsplanung - Gesetzliches Vorkaufsrecht gem. § 36a LG NW
Naturschutz, Umweltvorsorge, Natur, Landschaftsplan, Landschaft, Landschaftsbehörde, Natur, Vorkaufsrecht
Den Ländern steht gemäß § 66 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,
1. die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2. auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3. auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.
Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.
Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.
Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
Bei der Änderung des Landschaftsgesetzes NW - LG NW - im Jahre 2005 wurde den Trägern der Landschaftsplanung (Kreise und kreisfreie Städte) im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes ein gesetzliches Vorkaufsrecht gem. § 36a LG NW eingeräumt. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zweier Monate nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die Notarinnen und Notare sind dabei - wie bei allen Vorkaufsrechten - verpflichtet, den Träger der Landschaftsplanung über mögliche Vorkaufsrechtsfälle zu unterrichten ( §9 Abs.2 S. 1 LG NW).
Die Untere Landschaftsbehörde des Märkischen Kreises kann im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes ein Vorkaufsrecht für Grundstücke ausüben, für die Festsetzungen als
- Naturschutzgebiet (§20 LG NW)
- Naturdenkmal (§22 LG NW)
- geschützter Landschaftsbestandteil (§23 LG NW) oder
- Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§26 LG NW)
getroffen wurden. Die betroffenen Bereiche findet man in den jeweiligen Festsetzungskarten der Landschaftspläne.
Die rechtskräftigen Landschaftspläne des Märkischen Kreises können im Geodatenportal (RIS-MK) online eingesehen werden; dort kann jederzeit eine Vorkontrolle durchgeführt werden. Die Landschaftspläne können entweder direkt im Geodatenportal über einen Link auf der Startseite der Homepage des Märkischen Kreises oder über den Link im Bereich: "Weitere Informationen zum Thema" aufgerufen werden.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) NW
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