Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG (vorher: § 62 Landschaftsgesetz NRW)
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Am 01.03.2010 ist das Bundesnaturschutzgesetz in Kraft getreten. Es ersetzt bei den gesetzlich geschützten Biotopen in wesentlichen Teilen das bisher geltende Landschaftsgesetz NRW.
Was ist ein Biotop?
Als Biotop bezeichnet man den Lebensraum von Pflanzen / Tieren und deren Lebensgemeinschaften, der sich aufgrund typischer Standortfaktoren (z. B. Boden, Klima, Wasserhaushalt etc.) von angrenzenden Lebensräumen unterscheidet.
Welche Biotope sind geschützt?
Es sind insbesondere folgende Biotoptypen geschützt:
- Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
- offene Binnendünen, natürliche Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen, natürliche Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
- Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder.
Seit wann sind die Biotope geschützt?
Der größte Teil der Biotope ist bereits seit 1987 im Bundesnaturschutzgesetz enthalten. In NRW erfolgte die erste landesrechtliche Umsetzung 1994 im Landschaftsgesetz NRW.
Wer legt fest, wo solche Biotope liegen?
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erfasst die geschützten Biotope in der Biotopkartierung und grenzt sie im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde in Karten eindeutig ab. Die Kartierung der Flächen im Märkischen Kreis ist in den Jahren 1997 - 2007 erfolgt.
Im Zeitraum vom 26. Mai bis zum 25. Juni 2008 sind gem. § 62 Abs. 3 LG NW alle Eigentümerinnen und Eigentümer der Biotope durch die Untere Landschaftsbehörde unterrichtet worden. Auf die öffentliche Bekanntmachung des Märkischen Kreises vom 09.05.2008 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Mittlerweile hat das LANUV das Verfahren hinsichtlich der endgültigen Abgrenzung der Biotope abgeschlossen. Damit liegen für den Märkischen Kreis nunmehr die abgestimmten gesetzlich geschützten Biotope vor.
Die Daten können unter dem nachfolgenden link eingesehen werden:
§30 BNatSchG - Biotope im Märkischen Kreis (vorher: § 62-Biotope)
Hier finden Sie eine Karte mit detaillierten Beschreibungen der Biotoptypen und Hinweise zum Kartierverfahren.
Darüber hinaus können die Karten und Unterlagen möglichst nach vorheriger Terminabsprache beim
Märkischen Kreis
Fachdienst Naturschutz und Landschaftspflege
- Untere Landschaftsbehörde -
Heedfelder Strasse 45
58509 Lüdenscheid
während der Dienststunden eingesehen werden. Diese Informationen sind auch den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Verfügung gestellt worden.
Was ist in geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG verboten?
Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Biotope führen können, verboten.
Im Einzelfall kann die Untere Landschaftsbehörde gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahme zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können.
Was bedeutet das für den Grundeigentümer / Nutzer?
In der Regel ist der schutzwürdige Charakter solcher Biotope sowohl das Produkt der natürlichen Gegebenheiten (Boden, Relief, Wasserstand etc.) als auch der bisher ausgeübten Form der Bewirtschaftung. In den allermeisten Fällen kann demnach die bisherige Bewirtschaftungspraxis ohne Einschränkungen weitergeführt werden, soweit sie die natürlichen Bedingungen wie etwa den Wasserstand nicht verändert.
Wo kann ich mich informieren?
Sollten Sie Fragen zur Abgrenzung und zum Schutzgegenstand der Biotope haben oder unsicher sein, ob eine bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahme erlaubt ist, erteilen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Landschaftsbehörde jederzeit gern Auskunft. Darüber hinaus erhalten Sie hier auch Hinweise zu evt. finanziellen Fördermöglichkeiten einer naturschutzgerechten Bewirtschaftung von Flächen mit § 30 BNatSchG-Biotopen.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG)
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) NW
Weitere Auskünfte erhalten Sie hier:
Kreishaus Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Telefon: 02351 / 966-60
Fax: 02351 / 6866
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