Artenschutz
Tiere, Pflanzen, Naturschutz, Landschaft, Landschaftsbehörde, Natur,
Meldepflicht für besonders geschützte Tiere
Eine Vielzahl von Tieren ist im Laufe der Jahre durch unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen unter besonderen oder strengen Schutz gestellt worden. Dazu zählen z. B.: Papageien, europäische Vogelarten (auch Waldvögel), einige Taubenarten, Schildkröten, Krokodile, Chamäleons, Schlangen, Frösche, heimische Säugetiere, u. v. m..
Daraus ergeben sich jedoch für den Halter eines solchen Tieres bestimmte Pflichten, die er zu beachten hat. Die erste Pflicht besteht nach der Bundesartenschutzverordnung darin, nach dem Erwerb eines solchen Tieres, es bei der Unteren Landschaftsbehörde anzumelden. Dazu werden neben persönlichen Angaben behördliche Bescheinigungen (evtl. EG-Bescheinigungen, Einfuhrdokumente, alte Cites-Bescheinigungen), Rechnungen oder Belege benötigt. Sofern das Tier verkauft wird, stirbt oder seinem Besitzer abhanden kommt, ist dies ebenso der Unteren Landschaftsbehörde zu melden wie die durch einen Umzug notwendig gewordene Verlegung des regelmäßigen Standorts des Tieres. Diese Meldepflicht, die auch für die Züchter von solchen Tieren Anwendung findet, besteht bereits seit Jahren. Ein Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden kann. Einige Arten sind von der Meldepflicht ausgenommen (nach Anlage 5 der BArtSchV).
Je nach Schutzstatus des erworbenen Tieres können sich noch weitere Verpflichtungen für den Besitzer / Halter ergeben.
In letzter Zeit haben sich die Fälle gehäuft, in denen die Meldepflicht außer Acht gelassen wurde. Die Tier- und Zoogeschäfte im Märkischen Kreis verzeichnen aber die Käufer mit Namen und Anschrift. Wer also die Anmeldung vergessen hat, bekommt später einen „blauen Brief" von der Unteren Landschaftsbehörde.
Geschützt sind nicht nur lebende oder tote Exemplare, sondern auch ihre Eier, Larven, Puppen, Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsformen sowie ferner ohne weiteres erkennbare Teile von geschützten Tieren und Pflanzen und ohne weiteres erkennbar aus ihnen hergestellte Erzeugnisse. (z.B. Pelzmäntel, Kleidungsstücke und Schuhe aus Reptilleder, Kunstgegenstände aus Elfenbein oder Tropenholz u.v.a.).
Eine vollständige Liste aller besonders und streng geschützten Tier und Pflanzenarten enthält eine Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz. Diese ist unter www.wisia.de aufrufbar und steht jedermann zur Recherche zur Verfügung. (Hinweis: Da nicht alle Arten mit deutschen Namen und auch nicht mit Synonymen belegt sind, empfiehlt sich hierbei die Verwendung der jeweils aktuellen wissenschaftlichen Nomenklatur.)
Rechtsgrundlagen
- Washingtoner Artenschutzabkommen
- EG-Verordnungen Nr. 338/97 und Nr. 865/2006
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG)
- Bundesartenschutz-Verordnung
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) NW
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