Artenschutz - Schutz von Bäumen, Hecken und Gehölzen

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Schonzeit für Bäume, Hecken und Gehölze vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres

Formschnitt ja - Kahlschlag nein

Wenn der Frühling naht und die Temperaturen steigen, widmen sich Grundstückseigentümer, Mieter, Klein- und Landschaftsgärtner gerne der Hecken- und Gehölzpflege. Der Vogel- und Artenschutz setzt über das Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September eines Jahres dazu allerdings einige Schranken; in dieser Zeit ist es ausdrücklich untersagt, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Pflege- und Formschnitte, der Rückschnitt neu ausgetriebener Zweige, die aus gartengestalterischen Gründen, aber auch aus Gründen des Nachbarrechts oder der Verkehrssicherheit notwendig sind, sind jedoch auch weiterhin möglich. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die betroffenen Gebüsche / Hecken vor Beginn der Maßnahme auf Vogelnester zu untersuchen sind. Sollten noch Nester gefunden werden, so sind diese fachgerecht umzusiedeln (Ausnahme) oder die Maßnahme wird um eine angemessene Zeit verschoben.

Nicht erlaubt ist jedoch die gänzliche Beseitigung oder ein so starker Rückschnitt, dass die dort Schutz suchenden Tiere keine Deckungsmöglichkeit mehr finden. Form- und Pflegeschnitte müssen daher so zurückhaltend vorgenommen werden, dass das Brutgeschäft der Vögel und Säugetiere weder beeinträchtigt noch verhindert wird.

Damit soll vor allem den vielen Vogelarten, aber auch kleineren Säugetieren und Insekten der notwendige Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsraum erhalten werden. Über diese wichtige ökologische Funktion hinaus prägen und beleben Hecken und Gehölze das Landschafts- und auch das Stadtbild. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht können Hecken viele Vorteile bringen. Durch die Ansammlung verschiedener nützlicher Tierarten wirkt ein solches Gehölz auf das Umfeld im Sinne eines biologischen Schädlingsbekämpfers. Hecken setzen zudem die Kraft des Windes herab und beugen somit einer Erosion des Bodens vor; sie wirken regulierend auf den Wasserhaushalt und das Kleinklima. Nicht zu vernachlässigen ist auch die Filterfunktion - Hecken „fangen" Staub aus der Luft. Es sprechen also viele Gründe für den Erhalt und die Neuanlage vielfältig strukturierter Hecken. Die Untere Landschaftsbehörde des Märkischen Kreise weist darauf hin, dass die Vorschrift nicht nur für Gehölze in der freien Landschaft gilt, sondern auch für Hecken im baulichen Innenbereich, also für Vorgärten, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze und Kleingartenanlagen. Als Kulturfolger sind viele Tierarten den Menschen in die Dörfer und Städte gefolgt; ihr Überleben hängt hier davon ab, in den Hecken der Parkanlagen und Hausgärten mögliche Brut- und Zufluchtsstätten zu finden.

Auch Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sind von dieser Regelung betroffen. Solche Bäume dürfen im o.g. Zeitraum nicht gefällt werden. Eine wichtige Ausnahme hiervon stellen aber Bäume dar, die aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden müssen.

Nach dem Erlass  vom 03.03.2010 des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen fallen unter den Begriff des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG der „gärtnerisch genutzte Grundflächen":

     -  Bäume, die im Gartenbau erwerbswirtschaftlich genutzt werden,
     -  Bäume in Haus- und Kleingärten,
     -  Bäume in Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfen.

Diese sind vom zeitlich befristeten Fällverbot ausgenommen. Hier sind ggf. die Regelungen der örtlichen Baumschutzsatzungen zu beachten (Anfrage beim Ordnungsamt der jeweiligen Stadt / Gemeinde).
Aufgrund des lang anhaltenden Winters mit großen Schneemengen und vereisten Wegen war ein Gehölzschnitt in den vergangenen Wochen mit Problemen behaftet bzw. fast unmöglich. Die Vogelschutzwarte beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist infolge der außergewöhnlichen Witterungsbedingungen zu der Einschätzung gelangt, dass in diesem Frühjahr die Brutsaison der einheimischen Vögel mit Nistbau und Eiablage erst ab Mitte März beginnen wird.
Das Landesumweltministerium hat daher in diesem Jahr keine Bedenken, wenn noch Gehölzschnitte bis einschließlich 15.03.2010 vorgenommen werden.  

Die seit 01.03.2010 geltende neue Regelung im § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz lautet:

"(5) Es ist verboten,

1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder  fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,

2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,

3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,

4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.

Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für

1. behördlich angeordnete Maßnahmen.

2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie

     a) behördlich durchgeführt werden,

     b) behördlich zugelassen sind oder

     c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,

3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,

4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss."

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

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