Landschaft - Ökokonto
Ökokonto, Naturschutz, Landschaft, Landschaftsbehörde, Natur,
Gemäß Landschaftsgesetz NRW ist jeder, der einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt, dazu verpflichtet, diesen an einer anderen Stelle wieder auszugleichen. Solche Kompensationsmaßnahmen werden meist in direktem Bezug zu einem konkreten Eingriff durchgeführt. Seit einigen Jahren bietet nun das „Ökokonto" die Möglichkeit Ersatzmaßnahmen effizienter und flexibler gestalten zu können.
Als Ökokonto wird die gezielte Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeichnet, die bei späteren Eingriffen als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden können. Dies ermöglicht eine zeitliche Entkopplung von Eingriff und Kompensation, da Ökokontomaßnahmen bereits Jahre im voraus »auf Vorrat« durchgeführt werden können.
Hier sind zwei verschiedene Konten, das Ökokonto der Bauleitplanung und das private Ökokonto, zu unterscheiden.
Das Ökokonto der Bauleitplanung ist ein "Sparbuch" für Kommunen, auf dem mittel- und langfristig ein Guthaben angelegt werden kann, das ein gezieltes ökologisches Flächenmanagement in den Städten und Gemeinden erlaubt. Mit Hilfe des Ökokontos können vorgezogen durchgeführte Maßnahmen dokumentiert und verwaltet werden, bis sie einem Eingriff zugeordnet werden.
Neben den kommunalen Ökokonten besteht nun auch die Möglichkeit der Führung privater Ökokonten.
Hierzu ist ein Antrag bei der Unteren Landschaftsbehörde zu stellen. Von der Unteren Landschaftsbehörde werden die Eignung der Fläche sowie die darauf geplanten Maßnahmen geprüft.
Die eigentliche Führung des Kontos für private Ökokonten soll für Flächen im Märkischen Kreis durch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erfolgen. Auch hierfür ist zunächst ein entsprechender Antrag zu stellen.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG)
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) NW
- Ökokonto-Verordnung
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