Landschaft - Neobiota - Gebietsfremde Arten
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Als Neubürger in der Natur (Neobiota) bezeichnet man Pflanzenarten (Neophyten) und Tierarten (Neozoen) die erst seit der Entdeckung Amerikas bei uns vorkommen. Durch den Handel mit Waren und Gütern aus fernen Ländern und durch den fortschreitenden Klimawandel nimmt die Zahl der eingeschleppten Arten zu, wobei einige Arten es schaffen, sich dauerhaft einzubürgern. Doch ob eine fremde Art ökologischen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Schaden anrichtet, erweist sich leider immer erst dann, wenn sie sich bereits ausgebreitet hat.
Einige dieser „Neubürger" fügen sich in die heimischen Lebensgemeinschaften ein, andere Arten breiten sich schnell aus, bilden große zusammenhängende Bestände und können u. U. ursprüngliche Pflanzen und Tiere verdrängen. Solche Arten werden als „invasiv" bezeichnet. Es ist nicht auszuschließen, dass dadurch die heimische Flora und Fauna auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene geschädigt werden kann.
Auch im Märkischen Kreis findet man invasive Neophyten (gebietsfremde Pflanzen) vor allem im Bereich der Fließgewässer: z.B. den Japan-Knöterich, das Drüsige Springkraut oder die Herkulesstaude (siehe Foto). Eine generelle Bekämpfung der Neobiota mit dem Ziel diese vollständig wieder aus unserer heimischen Region zu verdrängen, ist aus der Sicht des Naturschutzes kaum möglich, zumal auch zukünftig immer wieder neue Arten eingeschleppt werden. Dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen, das solchen fachlichen Fragen nachgeht, ist bisher aber auch kein Fall bekannt, in dem aufgrund invasiver Arten in einem ganzen Naturraum heimische Arten verdrängt oder gar ausgestorben sind. In den vom Märkischen Kreis betreuten FFH- und Naturschutzgebieten wird die Entwicklung besonders beobachtet und es wird bei einer Beeinträchtigung schutzwürdiger heimischer Lebensgemeinschaften eingegriffen.
Sinnvoll können lokale Maßnahmen sein, wenn es z. B. wie im Fall der Herkulesstaude darum geht, gesundheitliche Gefahren abzuwenden. Hierzu finden Sie weitere Informationen in den aufgeführten Links zum Bundesamt für Naturschutz, dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) und der Landwirtschaftskammer NRW.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG)
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) NW
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