Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB)

Flora, Fauna, Naturschutz, Landschaft, Landschaftsbehörde, Natur,

Als Geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile von Natur und Landschaft zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- oder Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes festgesetzt. Darüber hinaus können sie auch zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes sowie wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten als Schutzobjekte ausgewiesen werden. Im Märkischen Kreis sind überwiegend davon Hecken oder größere Baumbestände (auch: Alleen), aber auch z.B. Abschnitte von Fließgewässern mit Ufergehölzen, als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt.


Im Märkischen Kreis gibt es derzeit 466 Geschützte Landschaftsbestandteile (Stand: 12/2010), die in Landschaftsplänen nach § 23 Landschaftsgesetz NRW (heute § 29 Bundesnaturschutzgesetz) festgesetzt worden sind.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG) 
  • Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) NW
  • Festsetzungen der Landschaftspläne

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