Unterhaltssicherung für freiwillig Wehrdienstleistende und Wehrübende

Ab dem 01.07.2011 tritt das Wehrrechtsänderungsgesetz in Kraft. Damit entfällt der allgemeine Wehr- und Zivildienst. Stattdessen gibt des den freiwilligen Wehrdienst. Freiwillig Wehrdienstleistende haben Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Für den Bundesfreiwilligendienst (Nachfolge des Zivildienstes) gilt das Unterhaltssicherungsgesetz nicht.

Seit dem 01.02.2008 ist der Märkische Kreis für freiwillig Wehrdienstleistende im gesamten Kreisgebiet zuständig.

Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sollen finanzielle Nachteile für freiwillig Wehrdienstleistende und ihre Familienangehörigen während der Dauer der Dienstzeit ausgleichen. Bei Wehrübenden bedeutet dies einen Ausgleich für das entfallene Einkommen, bei freiwillig Wehrdienstleistenden einen Ausgleich von besonderen finanziellen Nachteilen.

Anspruchsberechtigt sind:

  • Personen, die ihren freiwilligen Wehrdienst ableisten und ggf. deren Familienangehörige
  • Personen, die eine Wehrübung ableisten.

Leistungen für freiwillig Wehrdienstleistende:

Für freiwillig Wehrdienstleistende und deren Familienangehörige sind verschiedene Leistungsarten vorgesehen. Die wichtigsten Leistungsarten sind:

  • Allgemeine Leistungen für die Ehefrau/mann und Kinder, für die der/die freiwillig Wehrdienstleistende das Sorgerecht ausübt
  • Einzelleistungen für unterhaltsberechtigte Angehörige (z. B. Kinder, für die der/die freiwillig Wehrdienstleistende nicht das Sorgerecht ausübt)
  • Sonderleistungen z. B. in Form von Beitragserstattungen für Risikoversicherungen (z. B. Kranken-, Unfall- oder Privathaftpflichtversicherung)
  • Mietbeihilfe für angemieteten eigengenutzten Wohnraum des freiwillig Wehrdienstleistenden
  • Wirtschaftsbeihilfe für freiwillig Wehrdienstleistende, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder Inhaber eines Gewerbebetriebes sind

Leistungen für Wehrübende:

Für Wehrübende sieht das Unterhaltssicherungsgesetz eine Entschädigung für die während der Dauer der Wehrübung entfallenden Einnahmen vor. Diese kann aus folgenden Leistungsarten bestehen:

  • Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer
  • Leistungen für Selbstständige und Inhaber von Gewerbebetrieben
  • Betriebskostenerstattungen für Selbstständige und Inhaber von Gewerbebetrieben
  • Mindestleistungen für Wehrübende ohne ausreichende eigene Einnahmen
  • Mindestleistungen für ehemalige Berufssoldaten

Antragstellung:

Unterhaltssicherungsleistungen erhalten Sie nur auf Antrag. Für eine zügige Leistungsgewährung stellen Sie den Antrag möglichst frühzeitig nach Empfang des Einberufungsbescheids. Das Antragsrecht erlischt 3 Monate nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes.

Rechtsgrundlagen

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)


Weitere Auskünfte erhalten Sie hier:  

Unterhaltssicherung


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