Pflegewohngeld
Das vom Bewohner einer Einrichtung zu zahlende Heimentgelt setzt sich aus den pflegebedingten Aufwändungen, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung und den gesondert berechenbaren Aufwändungen (sog. Investitionskosten) zusammen.
Die Höhe der Investitionskosten richtet sich nach der zwischen dem Landschaftsverband als zuständiger Landesbehörde und dem Träger der Einrichtung geschlossenen Vereinbarung.
Durch das Pflegewohngeld werden die sog. Investitionskosten ganz oder teilweise bezuschusst.
Allgemeine Voraussetzungen
- Vorliegen einer Pflegestufe
- Pflegeheimplatz in vollstationärer Pflegeeinrichtung
- die Einrichtung ist berechtigt Investitionskosten abzurechnen
- Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwändungen für die Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht.
Die Höhe des Vermögensschonbetrages beträgt 10.000,00 €.
Antragstellung:
Der Antrag wird i. d. R. bei Heimaufnahme von der Pflegeeinrichtung gestellt. Stellt die Einrichtung keinen Antrag, so sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt.
Dauer der Leistung:
Pflegewohngeld wird ab Antragstellung, max. für drei Monate rückwirkend, für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt.
Es wird angepasst, sofern sich die Pflegesätze, die Investitionskosten oder die Pflegestufe ändert.
Notwendige Unterlagen
Von dem Heimbewohner/der Heimbewohnerin / Ehepartner sind alle Einkommens- und Vermögensunterlagen vorzulegen.


