Pflegeplanung

Altenheime, Pflegeheime, Stationäre Einrichtungen, Pflegebedarfsplanung, Pflegemarktbeobachtung

Das Land NRW hat den Kreisen und kreisfreien Städten die Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wohnortnahen Pflegeinfrastruktur ihres Bereichs übertragen.

Zentrales Element war bislang der Pflegebedarfsplan, dem alle Einzelheiten über den Bestand und Bedarf an Pflegeangeboten im Märkischen Kreis zu entnehmen waren. Der aktuelle und letzte Pflege-bedarfsplan stammt aus 2002.

Mit dem zum 01.08.2003 in Kraft getretenen neuen Landespflegegesetz rückt an die Stelle des bisherigen Pflegebedarfsplans die Kommunale Pflegeplanung. Sie dient

  1. der Bestandsaufnahme über das vorhandene Angebot an Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen,
  2. der Überprüfung, ob über den Pflegemarkt ein qualitativ und quantitativ ausreichendes sowie wirtschaftliches Hilfeangebot für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen zur Verfügung gestellt wird und gemäß § 11 Abs. 2 SGB XI die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen gewahrt und deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet werden und
  3. der Klärung der Frage, ob und ggf. welche Maßnahmen von den Kreisen und kreisfreien Städten zur Sicherung und Weiterentwicklung des Hilfeangebotes ergriffen werden müssen,
  4. der Förderung der Beteiligung von bürgerschaftlichem Engagement im Zusammenhang von Pflege und Betreuung zur Sicherstellung der sozialen Teilhabe Pflegebedürftiger.

Darüber hinaus soll die kommunale Pflegeplanung Angebote der komplementären Hilfen, neue Wohn- und Pflegeformen sowie zielgruppenspezifische Angebotsformen aufzeigen und bei der Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur einbeziehen.

Derzeit erarbeitet der Landespflegeausschuss Empfehlungen für das Verfahren zur kommunalen Pflegeplanung.

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