Ambulante Pflegedienste - Investitionskostenzuschüsse

Landespflegegesetz, Förderung

Der Märkische Kreis gewährt gemäß § 10 Abs. 2 des Landespflegegesetzes NRW in Verbindung mit der dazu ergangen Verordnung Investitionskostenzuschüsse an ambulante Pflegedienste. Die Pauschale beträgt 2,15 € je volle Pflegestunde. Gefördert werden damit pauschal die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die durch das SGB XI bedingt sind.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass:

  • die in § 9 Landespflegegesetz NRW genannten Voraussetzungen erfüllt sind
  • die Qualitätsvorgaben nach der Vereinbarung zur Qualitätssicherung gemäß § 80 SGB XI eingehalten werden
  • den Pflegebedürftigen keine Investitionskosten berechnet werden.

Die Förderanträge der Pflegedienste müssen bis zum 01. März eines Jahres schriftlich beim Märkischen Kreis gestellt werden; später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Um den rechtzeitigen Eingang nachweisen zu können, empfiehlt es sich für die Pflegedienste, den Antrag per Einschreiben oder vorab als Telefax zu übersenden.

Rechtsgrundlagen

§ 10 Abs. 2 des Landespflegegesetzes NRW


Weitere Auskünfte erhalten Sie hier:  

Investitionskostenzuschüsse


Kreishaus II Altena
Bismarckstraße 17
58762 Altena

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