Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Behinderung, Einschränkung, Authismustherapie, Hausnotruf, Integrationshilfe, Familienunterstützende Dienste
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX erhalten Personen, die durch eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, an der Gesellschaft teilzuhaben oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Das Kreissozialamt ist z. B. für folgende Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, z. B. durch ärztliche Behandlung oder die Durchführung ärztlich verordneter Maßnahmen
- Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
- heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (Frühförderung)
- Hilfen zur Föderung zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
- Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
- Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt
- Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht
- Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (z. B. Behindertenfahrdienst)
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch Teil XII (SGB XII)
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