Führerschein - Berufskraftfahrerqualifikation

Berufskraftfahrerqualifikation

Fahrerinnen und Fahrer von LKWs (mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse) - Klasse C1/C1E/CE(79)/CE ab dem 10.09.2009 und Omnibussen (mit mehr als 8 Sitzplätzen) Klasse D1/D1E/D und DE ab dem 10.09.2008, die im gewerblichen Verkehr (gewerblicher Personenverkehr, gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) tätig sind, sind ab den obigen. Stichtagen verpflichtet, sich einer über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehenden beruflichen Grundqualifikation/beschleunigten Grundqualifikation zu unterziehen.

Im Abstand von 5 Jahren folgt eine regelmäßige Weiterbildung.

Über die erfolgten Schulungen der Weiterbildung bzw. der (beschleunigten) Grundqualifikation sind der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde entsprechende NACHWEISE vorzulegen. Dort wird dann auf Anfrage/Antrag des Betroffenen ein neuer Kartenführerschein gebührenpflichtig (28,60 €) bestellt in dem durch Eintrag der Schlüsselnummer „95" in Verbindung mit einem Ablaufdatum (in der Regel: 5 Jahre) die Qualifikation als Berufskraftfahrer dokumentiert wird.

Geregelt ist dies durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/59 EG vom 15.07.2003, die zwischenzeitlich durch eine deutsche gesetzliche Regelung vom 14.08.2006 (Inkrafttreten: 01.10.2006) umgesetzt worden ist.
Ziel der Europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Durch die Qualifizierung soll die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationalen Kraftstoffverbrauchs gestärkt werden.
Soweit Personen, die gewerbsmäßig tätig sind, bereits vor den Stichtagen (D-Klassen - 10.09.2008 / C-Klassen - 10.09.2009) im Besitz der Fahrerlaubnisse waren, gilt ein Besitzstand.
D.h., diese Fahrer brauchen ihre Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation nicht zu erwerben und keine entsprechenden Ausbildungsnachweise vorzulegen. Sie sind jedoch verpflichtet ,  alle 5 Jahre an einer Weiterbildung teilzunehmen.


Zur Größenordnung:

Die Schulungen werden in Deutschland rd. 150.000 Fahrer im Personenverkehr erstmals bis September 2013 und etwa 1 Mio. Fahrer im Güterkraftverkehr bis September 2014 benötigen.
Da von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die zuständigen Ausbildungsstätten für die Fortbildung (Fahrschulen der Klassen CE/DE, Ausbildungsbetriebe für Berufskraftfahrer oder für Fachkräfte im Fahrbetrieb und staatlich anerkannte Ausbildungsstätten/Anerkennung Bezirksregierung) aufgrund der Gesamtzahl der Fahrerinnen und Fahrer und des recht eng gefassten Zeitraumes voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, die Nachfrage fristgemäß abzudecken, hat der Gesetzgeber bereits festgelegt, dass Inhabern mit der entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis die Möglichkeit eingeräumt wird, eine sogenannte Karenzzeit zu nutzen.
Dies bedeutet, dass der Personenkreis, dem Besitzstand zukommt, die Fahrerlaubnis noch einmalig verlängern können bis zum 09.09.2015 (D-Klassen) und 09.09.2016 (C-Klassen). Dies jedoch nur dann, wenn die ihnen bisher erteilte Fahrerlaubnis rechtzeitig verlängert werden kann und bisher nicht länger gültig war, als bis zur Stichtagsregelung, also bei D-Klassen (10.09.2013) und C-Klassen (10.09.2014).


Wichtig:

Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung hat der Minister für Bauen und Verkehr des Landes NRW am 10.09.2009 durch Erlass entschieden, dass sich alle Personen, die nachweisen können, dass sie vor dem 10.09.2009 im Besitz einer Fahrerlaubnis der C-Klassen waren bzw. vor dem 10.09.2008 im Besitz einer  Fahrerlaubnis der D-Klassen, bezüglich der (beschleunigten) Grundqualifikation als Berufskraftfahrer auf die Besitzstandregelung des § 3 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz berufen können. Personen, die mittels der genannten Fahrerlaubnisse gewerblich tätig sind, sind damit in Abständen von jeweils 5 Jahren nur zu einer Fortbildung verpflichtet. In der Regel erstmalig zum 10.09.2013 (D-Klassen) bzw. 10.09.2014 (C-Klassen). Der Besitzstand bleibt auch erhalten, wenn auf  die Fahrerlaubnis verzichtet, sie entzogen oder zu spät verlängert wurde. Der Besitzstand gilt selbstverständlich auch für die aktuellen Inhaber der jeweils gültigen C-/D- Fahrerlaubnisse.


Ordnungswidrigkeiten:

Fahrten ohne die erforderliche (beschleunigte) Grundqualifikation und/oder Weiterbildung oder derzeit besitzstand sind nach § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz bußgeldbewährt. Diese Bußgeldandrohung richtet sich gegen den Fahrer (bis 5.000,- €) sowie auch gegen den Unternehmer (bis 20.000,- €).

Eintrag im Führerschein

Fahrer/Innen von Bussen und LKWs zu gewerblichen Zwecken, die aufgrund der Stichtage im Besitz der entsprechenden gültigen Fahrerlaubnisse sind, die vor den Stichtagen (D-Klassen - 10.09.2008/C-Klassen - 10.09.2009) sind, und dies durch das entsprechende Tagesdatum/Erteilungsdatum im Führerschein dokumentieren können, leiten ihren Besitzstand unmittelbar hieraus ab.
Es ist nichts zu veranlassen und es bedarf keiner weiteren Aktivität.
Die Fortbildung ist dann bis zum 10.09.2013 (Bus) bzw. bis zum 10.09.2014 (Lkw) nachzuweisen. Bei der Verlängerung der Fahrerlaubnisse wird die Ziffer „95" eingetragen.
Bei Ablauf der Gültigkeit der Fahrerlaubnis vor den jeweiligen Stichtagen (10.09.2013/10.09.2014) ist unter Wahrung des Besitzstandes eine einmalige Verlängerung bis zum 10.09.2015 (Bus) bzw. 10.09.2016 (Lkw) möglich.
Für diese Tätigkeit hat der Gesetzgeber in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unter der Gebührenziffer 343 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 28,60 € festgesetzt.
Neben der Ziffer wird das Datum der Gültigkeit der Weiterbildung vermerkt (z.B.: 95.01.01.202/Fortbildungsnachweis bis 01.01.2012 erbracht).
Alle Beteiligten sollten bemüht sein, in diesem Zusammenhang eine sogenannte Synchronisierung der Ablaufdaten der Fortbildungen bzw. der Gültigkeit der Fahrerlaubnis zu erreichen.
Gleiches Verfahren gilt für den Fall, dass bei Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die C- oder D-Klassen ein Nachweis der (beschleunigten) Grundqualifikation vorgelegt wird, bzw. dass die Ausbildung zum Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder einen anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erfolgte.



Hinweis:

Diese Qualifikationen sind unbefristet gültig (Erlöschenstatbestände gibt es nicht).


Wichtig:

Jeweils zu den genannten Themenbereichen können Sie weitere Informationen über die jeweilige Homepage im Internet oder auch fernmündlich, schriftlich, per E-Mail anfordern:



Allgemeine Informationen/Ordnungswidrigkeiten

www.bag.bund.de (häufig gestellte Fragen / Berufskraftfahrerqualifikation)

 

Allgemeine Informationen/Ausbildung/Fortbildung

http://www.ihk-nordwestfalen.de/

(Informationen zur Berufskraftfahrerqualifikation)

auch alle anderen IHK in Nordrhein-Westfalen

 

Allgemeine Informationen/Ausbildung Berufskraftfahrer/Ausbildung Fachkraft im Fahrbetrieb

www.bmwi.de

(Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie)

 

Allgemeine Informationen/Fahrerlaubnisrecht

www.maerkischer-kreis.de

(Stichwort: Berufskraftfahrerqualifikation)

 

Weitere Auskünfte erhalten Sie hier:  

Bürgerbüro Lüdenscheid


Straßenverkehrsbehörde / Bürgerbüro
Heedfelder Str.45
58509 Lüdenscheid

Telefon: 02351 / 966-60
Fax: 02351 / 966-6277
E-Mail:
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Montag:07.30 - 17.00 Uhr
Dienstag:07.30 - 13.00 Uhr
Mittwoch:07.30 - 15.00 Uhr
Donnerstag:07.30 - 18.00 Uhr
Freitag:07.30 - 13.00 Uhr
Samstag:08.30 - 12.00 Uhr


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Bürgerbüro Iserlohn


Straßenverkehrsbehörde / Bürgerbüro
Griesenbraucker Str. 6
58640 Iserlohn

Telefon: 02351 / 966-60
Fax: 02371 / 966-8701/-8667
E-Mail:
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Dienstag:07.30 - 13.00 Uhr
Mittwoch:07.30 - 15.00 Uhr
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