Führerschein - Begleitetes Fahren ab 17
Durch eine Entscheidung des Landeskabinetts NRW ist zwischenzeitlich der Weg frei, um das Begleitete Fahren mit 17 Jahren in NRW einzuführen.
Die entsprechende Rechtsverordnung wird nach aktuellen Hinweisen des Ministeriums für Bauen und Verkehr/NRW voraussichtlich am 28.09.2005 in Kraft treten.
Der Modellversuch basiert auf einer bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelung, die das Ziel verfolgt, die Absenkung des Unfallrisikos bei jungen Fahranfängern durch die Einführung des Konzeptes zu erreichen. Nach wie vor sind junge Fahranfänger überdurchschnittlich häufig die Hauptunfallverursacher eines Unfalles mit Personenschaden.
Durch den mäßigenden Einfluss eines Begleiters, wird, aufgrund entsprechender Erkenntnisse aus anderen Ländern, ein Rückgang des Unfallrisikos bei jungen Fahranfängern erwartet.
Da alle am Verfahren Beteiligten (Fahrschulen/Behörden) kurzfristig über nähere Einzelheiten unterrichtet sein werden, können ab Anfang Oktober 2005 die entsprechenden Anträge gestellt werden.
Voraussetzung ist, dass die Bewerber um die Fahrerlaubnis / die Jugendlichen mind. 16 ½ Jahre alt sind.
Die Fahrberechtigung für Pkw, somit für Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse B/BE, kann dann bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres erworben werden.
Nach bestandener Fahrprüfung und dem Erhalt der entsprechenden Prüfbescheinigung dürfen die Jugendlichen dann bis zu ihrem 18. Lebensjahr nur gemeinsam mit einer Begleitperson fahren, die vorher namentlich benannt und in der Prüfbescheinigung eingetragen wurde.
Folgende Voraussetzungen / Bedingungen sind zu beachten:
- bis zum 18. Geburtstag dürfen die jungen Fahrerinnen und Fahrer nur gemeinsam mit einer erwachsenen und erfahrenen Begleitperson fahren
- die Begleitperson muss namentlich in die Prüfbescheinigung eingetragen sein. Es ist auch möglich, dass mehrere erwachsene Begleiter eingetragen werden.
- Die Begleiter müssen mind. 30 Jahre alt sein.
- Die erfahrenen Erwachsenen müssen mind. 5 Jahre eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 besitzen.
- Die Begleiter dürfen nur max. 3 Punkte im Verkehrszentralregister vorweisen.
- Die Fahrerlaubnis ist nur in Deutschland gültig, was bedeutet, das die Jungendlichen im Ausland noch nicht selber fahren dürfen.
Das Straßenverkehrsamt des Märkischen Kreises weist darauf hin, dass versucht werden soll, dass Verwaltungsverfahren möglichst unbürokratisch zu gestalten.
Aus diesem Grunde sollten die Interessenten zunächst Kontakt mit einer Fahrschule aufnehmen.
Dort werden in der Regel die entsprechenden Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis, die auch weiterhin Verwendung finden, zur Verfügung stehen. Der Antrag kann dann nebst dem Lichtbild, der Bescheinigung über die Sofortmaßnahmen am Unfallort und dem Sehtest über das örtliche Bürgerbüro / Bürgeramt der zuständigen Ortsbehörde an das Straßenverkehrsamt weitergeleitet werden.
Fahrerlaubnisbewerber, die am Modellversuch teilnehmen wollen, müssten dies Mittels einer vorbereiteten Erklärung (Vordruck) schriftlich beantragen, die Begleitpersonen namentlich benennen und sich den Vorgang durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten bestätigen lassen.
Von jeder Begleitperson wären im übrigen schriftliche Einverständniserklärungen (Vordruck) sowie die Kopie des Führerscheines vorzulegen.
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wäre dann in der Lage den Antrag abschließend zu prüfen.
Die zusätzlichen Verwaltungsgebühren in Höhe von 8,70 € für die Antragsbearbeitung und jeweils 8,30 € für die Festlegung und Prüfung der Begleitperson wäre nach Abschluss der Fahrschulausbildung und bestandener theoretischer und praktischer Prüfung zu entrichten. Die Jugendlichen erhalten nach der Prüfung vom TÜV einen entsprechenden Nachweis, der sie allerdings noch nicht berechtigt erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Frühestens am Tage der Vollendung des 17. Lebensjahres kann dann anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Straßenverkehrsamt des Märkischen Kreises, nach Entrichtung der Verwaltungsgebühr, die notwendige Prüfbescheinigung abgeholt werden.
Im übrigen erhält jeder detaillierte Auskünfte bei der Fahrschule seines Vertrauens.
Weitere Auskünfte erhalten Sie hier:
Ersterteilung einer Fahrerlaubnis (auch Klasse C/CE)
Südkreis
Straßenverkehrsbehörde / Bürgerbüro
Heedfelder Str.45
58509 Lüdenscheid
Telefon: 02351 / 966-60
Fax: 02351 / 966-6277
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| Montag: | 07.30 - 17.00 Uhr |
| Dienstag: | 07.30 - 13.00 Uhr |
| Mittwoch: | 07.30 - 15.00 Uhr |
| Donnerstag: | 07.30 - 18.00 Uhr |
| Freitag: | 07.30 - 13.00 Uhr |
| Samstag: | 08.30 - 12.00 Uhr |
Nutzen Sie auch unsere Terminvereinbarung. So können Sie lange Wartezeiten vermeiden.
Ersterteilung einer Fahrerlaubnis (auch Klasse C/CE)
Nordkreis
Straßenverkehrsbehörde / Bürgerbüro
Griesenbraucker Str. 6
58640 Iserlohn
Telefon: 02351 / 966-60
Fax: 02371 / 966-8701/-8667
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| Montag: | 07.30 - 17.00 Uhr |
| Dienstag: | 07.30 - 13.00 Uhr |
| Mittwoch: | 07.30 - 15.00 Uhr |
| Donnerstag: | 07.30 - 18.00 Uhr |
| Freitag: | 07.30 - 13.00 Uhr |
| Samstag: | 08.30 - 12.00 Uhr |
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Telefon: 02371 / 966-8668
Telefax: 02371 / 966-8667
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