Visum - Einladung

Ausländer, Verfolgung, Notsituation, EU-Staatsangehörige

Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu einem Touristen- oder Besuchsaufenthalt (in der Regel max. 3 Monate) in Deutschland aufhalten wollen, benötigen für Ihren Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich ein Besucher-Visum.

Staatsangehörige der EU-Staaten und bestimmter europäischer und außereuropäischer Staaten sind für einen Besuchsaufenthalt bis zu 3 Monaten in Deutschland von der Visumspflicht befreit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde geben hierzu gerne Auskunft.

Ein Besucher-Visum wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erteilt. Die Auslandsvertretung prüft im Visumsverfahren in der Regel, ob die Person für ihren Aufenthalt in Deutschland ausreichende finanzielle Mittel besitzt und ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Dieser Nachweis kann durch eine schriftliche Verpflichtungserklärung (Einladung) des Einladenden erbracht werden.

Die Verpflichtungserklärung wird durch die bzw. den Einladende/n bei der hiesigen Ausländerbehörde oder den Bürgerbüros des Märkischen Kreises erbracht. Dies gilt für alle geplanten Besuchsaufenthalte im Märkischen Kreis, bei denen die bzw. der Einladende (Verpflichtungsgeberin/Verpflichtungsgeber) im Märkischen Kreis wohnt.

Zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung (bundeseinheitlicher und fälschungssicherer Vordruck) benötigt die Ausländerbehörde und die Bürgerbüros zunächst Angaben zur Person des Verpflichtungsgebers und zur einladenden Person. Hierzu ist das Formular Erforderliche Angaben zur Verpflichtungserklärung von der Verpflichtungsgeberin bzw. dem Verpflichtungsgeber komplett auszufüllen und die Erklärung zu unterschrieben. Es findet eine Bonitätsprüfung statt, d.h. die Ausländerbehörde und die Bürgerbüros prüfen, ob die Verpflichtungsgeberin bzw. der Verpflichtungsgeber finanziell in der Lage ist, der Verpflichtung nachzukommen. Hierzu müssen eine Arbeitsbescheinigung und eine Verdienstbescheinigung der letzten drei Monate, Mietvertrag sowie ein Krankenversicherungsnachweis für die eingeladene Person vorgelegt werden. Das Ergebnis der Bonitätsprüfung wird entsprechend auf der Verpflichtungserklärung vermerkt.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich mit der Erklärung immer dazu verpflichten, erforderlichenfalls für den Lebensunterhalt, Unterbringung, Krankenversicherungsschutz und ggf. Rückführungskosten der/des Eingeladenen aufzukommen.

Nach Abgabe des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars (ggf. mit Unterlagen) stellt die Ausländerbehörde oder die Bürgerbüros die Verpflichtungserklärung aus.

Bei Abholung der Verpflichtungserklärung ist eine persönliche Vorsprache der Verpflichtungsgeberin bzw. des Verpflichtungsgebers mit dem gültigen Reisepass oder Personalausweis bei der Ausländerbehörde oder den Bürgerbüros unbedingt erforderlich, da die Unterschrift beglaubigt werden muss.

Nach erfolgter Unterschrift wird das Original der Verpflichtungserklärung an die Verpflichtungsgeberin bzw. den Verpflichtungsgeber ausgehändigt, der seinerseits nun selbst dafür sorgen muss, die Verpflichtungserklärung der eingeladenen Person zukommen zu lassen. Die eingeladene Person beantragt danach mit der Verpflichtungserklärung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung die Erteilung eines Besuchs-Visums.

Kosten

25 Euro

Notwendige Unterlagen

  • gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis, Reisepass)
  • aktuelle Einkommensnachweise des Gastgebers (Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate bzw. aktuelle Rentenbescheide) sowie des Ehegatten und der im Haushalt lebenden Kinder
  • Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis (bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist zusätzlich der aktuelle Arbeitsvertrag vorzulegen)
  • Arbeitsbescheinigung vom Ehegatten des Gastgebers
  • bei Selbständigen und bei freiberuflich Tätigen:
    eine Bescheinigung des Steuerberaters über das tatsächliche Nettoeinkommen (nach Abzug von Sozialabgaben/Ausgaben für private Renten-, Krankenversicherung etc.) im letzten Quartal und eine Erklärung des Steuerberaters, dass eine Auflösung/Liquidation des Betriebes nicht erkennbar ist
  • Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
  • Krankenversicherung des oder der Besucher
    Es wird der Abschluss einer Krankenversicherung durch den Gastgeber in Deutschland empfohlen, da im Ausland abgeschlossene Versicherungen häufig nicht für alle Leistungen im Krankheitsfall aufkommen bzw. von Ärzten/Krankenhäusern im Bundesgebiet nicht anerkannt werden.


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