Ausländerangelegenheiten - Arbeitsmigration
Ausländer, Verfolgung, Notsituation, EU-Staatsangehörige
Mit dem Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 wird das doppelte Genehmigungsverfahren (Arbeit/Aufenthalt) grundsätzlich abgeschafft und durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt.
Der Ausländer selbst wendet sich nicht mehr an die einzelnen Arbeitsagenturen, sondern beantragt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme nur noch bei der für ihn zuständigen Ausländerbehörde. Die Zulassung zum Arbeitsmarkt wird ggf. von der Ausländerbehörde in der Aufenthaltserlaubnis geregelt, nachdem die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat oder wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung diese Entscheidung ohne Beteiligung der zuständigen Agentur für Arbeit möglich ist.
Der Ausländer selbst wendet sich nicht mehr an die einzelnen Arbeitsagenturen, sondern beantragt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme nur noch bei der für ihn zuständigen Ausländerbehörde. Die Zulassung zum Arbeitsmarkt wird ggf. von der Ausländerbehörde in der Aufenthaltserlaubnis geregelt, nachdem die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat oder wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung diese Entscheidung ohne Beteiligung der zuständigen Agentur für Arbeit möglich ist.
Ausnahme:
Unionsbürger aus den mittel- und osteuropäischen Staaten, die zum 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten sind, benötigen weiterhin in der Regel eine Arbeitsgenehmigung der Agentur für Arbeit, soweit sie unselbständig tätig werden wollen oder tätig sind. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Agentur für Arbeit in Iserlohn.
Das dargestellte Verfahren des one-stop-government soll im Regelfall dazu führen, dass der ausländische Mitbürger nur noch einen behördlichen Ansprechpartner, sprich die Ausländerbehörde, hat.
Ansprechpartner für den Arbeitgeber bleibt grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit.
Sofern eine Prüfung des Arbeitsmarktes durch die Agentur für Arbeit im internen Zustimmungsverfahren gesetzlich vorgesehen ist, muss mit Bearbeitungszeiten von mindestens 6 Wochen gerechnet werden.
Die Mitarbeiter/innen der Ausländerbehörde informieren Sie gerne über die einzelnen Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes, der Beschäftigungsverordnung und der Beschäftigungsverfahrensverordnung vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Beschäftigung durch einen Arbeitgeber setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) voraus, der durch eine entsprechende Auflage die Erwerbstätigkeit allgemein oder eine konkrete Tätigkeit beim jeweiligen Arbeitgeber zulässt.
Bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist in jedem Fall Ihre persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich.
Das dargestellte Verfahren des one-stop-government soll im Regelfall dazu führen, dass der ausländische Mitbürger nur noch einen behördlichen Ansprechpartner, sprich die Ausländerbehörde, hat.
Ansprechpartner für den Arbeitgeber bleibt grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit.
Sofern eine Prüfung des Arbeitsmarktes durch die Agentur für Arbeit im internen Zustimmungsverfahren gesetzlich vorgesehen ist, muss mit Bearbeitungszeiten von mindestens 6 Wochen gerechnet werden.
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Bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist in jedem Fall Ihre persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich.
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Kreishaus Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
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Fax: 02351 / 966-6332
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