Schornsteinfegerangelegenheiten
Kamin, Kehren
Der Märkische Kreis ist derzeitig in 38 Kehrbezirke eingeteilt. Für jeden Kehrbezirk ist ein Bezirksschornsteinfegermeister von der Bezirksregierung Arnsberg bestellt worden, der der allgemeinen Fachaufsicht des Landrates des Märkischen Kreises untersteht.
Seit der Novellierung des Schornsteinfegerrechts zum 26.11.2008 wurde das Schornsteinfegerwesen in Deutschland konform zu den europarechtlichen Vorgaben zur Niederlassungs- und Dienstleitungsfreiheit angepasst. Es besteht nur noch ein eingeschränkter hoheitlicher Bereich (bspw. die Feuerstättenschauen), der ausschließlich durch den Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt werden darf. Hingegen wurden Schornsteinfegerarbeiten (Bsp. Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten) für den Wettbewerb geöffnet. Zweck dieses Gesetzes bleibt die Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) von Feuerungsanlagen, der Umwelt- und Klimaschutz sowie die Energieeinsparung. Das Gesetz enthält eine Übergangsfrist bis Ende 2012.
Bis zum 31.12.2012 dürfen nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung im Schornsteinfegerhandwerk unterhalten, derartige Aufgaben vorübergehend und gelegentlich neben den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeistern durchführen, wenn sie die entsprechenden handwerksrechtlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Um Eigentümern die Feststellung zu erleichtern, wer diese Voraussetzungen erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Schornsteinfegerregister geführt. Am 01.01.2013 wird der Wettbewerb für alle Schornsteinfeger weiter geöffnet. Nährere Informationen zur Neuregelung des Schornsteinfegerrechts erhalten Sie hier.
Derzeit ergeben sich folgende Änderungen aufgrund des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz:
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Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind nunmehr verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen sowie die nach der 1. BImSchV vorgeschriebenen Messungen zu veranlassen.
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Bis zum 31.12.2010 erhalten alle Haushalte einen Feuerstättenbescheid. In diesem Bescheid setzt der Bezirksschornsteinfegermeister fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen an den jeweiligen Anlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Die fristgerechte Durchführung der festgesetzten Arbeiten ist dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister mittels Formblatt nachzuweisen, sofern er diese nicht selbst ausgeführt hat.
- Eigentümer haben Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen dem Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich mitzuteilen.
Die allgemeinen Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters ergeben sich aus dem Schornsteinfegergesetz. Hierzu zählen neben den in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegten Tätigkeiten auch die Messarbeiten nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV).
Die KÜO Bund vom 16.06.2009 regelt die Art und den Umfang der Kehr- und Überprüfungstätigkeiten. Die Gebühren werden in Arbeitswerten (AW) bemessen. Das Entgelt beträgt seit dem 16.06.2009 für einen Arbeitswert 1,01 Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Den für Ihre Liegenschaft zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister sowie noch weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk Arnsberg unter www.schornsteinfegerinnung.de .
Weitere Auskünfte erhalten Sie hier:
FD 30- Allgemeines Ordnungsrecht
Kreishaus Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Telefon: 02351 / 966-60
Fax: 02351 / 6866
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