Schornsteinfegerangelegenheiten
Kamin, Kehren
Seit der Novellierung des Schornsteinfegerrechts zum 26.11.2008 wurde das Schornsteinfegerwesen in Deutschland konform zu den europarechtlichen Vorgaben zur Niederlassungs- und Dienstleitungsfreiheit angepasst. Es besteht nur noch ein eingeschränkter hoheitlicher Bereich (bspw. die Feuerstättenschauen), der ausschließlich durch den Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt werden darf. Hingegen wurden Schornsteinfegerarbeiten (Bsp. Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten) für den Wettbewerb geöffnet. Derzeit dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung im Schornsteinfegerhandwerk unterhalten, derartige Aufgaben vorübergehend und gelegentlich durchführen, wenn sie die entsprechenden handwerksrechtlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Zweck dieses Gesetzes bleibt die Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) von Feuerungsanlagen, der Umwelt- und Klimaschutz sowie die Energieeinsparung. Das Gesetz enthält eine Übergangsfrist bis Ende 2012. Danach wird der Wettbewerb für alle Schornsteinfeger weiter geöffnet. Nährere Informationen zur Neuregelung des Schornsteinfegerrechts erhalten Sie hier.
Der Märkische Kreis ist derzeitig in 38 Kehrbezirke eingeteilt. Für jeden Kehrbezirk ist ein Bezirksschornsteinfegermeister von der Bezirksregierung Arnsberg bestellt worden, der der allgemeinen Fachaufsicht des Landrates des Märkischen Kreises untersteht.
Die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters ergeben sich aus dem Schornsteinfegergesetz. Hierzu zählen neben den in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO NW) festgelegten Tätigkeiten auch die Messarbeiten nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV).
Die KÜO NW vom 29.03.1999 und die KÜO Bund vom 16.06.2009 in den aktuellen Fassungen regeln die Art und den Umfang der Kehr- und Überprüfungstätigkeiten. Die Gebühren werden in Arbeitswerten (AW) bemessen und sind in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 01.12.2000 geregelt. Das Entgelt beträgt seit dem 30.10.2008 für einen Arbeitswert 0,70 Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen sowie die nach der 1. BImSchV vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen.
Den für Ihre Liegenschaft zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister sowie noch weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk Arnsberg unter www.schornsteinfegerinnung.de .
Weitere Auskünfte erhalten Sie hier:
FD 30- Allgemeines Ordnungsrecht
Kreishaus Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Telefon: 02351 / 966-60
Fax: 02351 / 6866
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